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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: VII S 16/06 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 218 Abs. 2 Satz 1
FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Rückzahlung wegen fälliger Säumniszuschläge gepfändeten Arbeitslosengeldes ab, weil über Streitigkeiten dieser Art durch Bescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden und dieses Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 13. Februar 2006 zugestellt worden. Am 14. Februar 2006 wandte er sich an das FG mit der Aufforderung, die Revision zuzulassen, da eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) "mangels Finanzen und Rechtsvertreter nicht geführt werden" könne. Das FG wies mit Antwortschreiben vom 22. März 2006 auf die ergangene Entscheidung und die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung hin.

Mit am 28. März 2006 beim BFH eingegangenen Schreiben hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision beantragt.

Er hatte im Schriftsatz an das FG sinngemäß vorgetragen, die Revision habe Aussicht auf vollen Erfolg, da die im Verfahren 15 V 390/05 vor dem FG eingereichten Schriften bewiesen, dass der Beklagte (das Finanzamt --FA--) zur Rückzahlung der durch widerrechtliche Pfändung und Verrechnung einbehaltenen Geldbeträge verpflichtet sei.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.

1. Unschädlich ist, dass der Kläger den Antrag selbst gestellt hat; für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

b) Die Erfolgsaussicht einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde scheitert bereits daran, dass dem Kläger für dieses Rechtsmittel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Denn die dafür unabdingbare Voraussetzung, dass der PKH-Antrag innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO gestellt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 1994 III S 1/94, BFH/NV 1995, 152), ist nicht erfüllt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger insoweit nicht beantragt, sie kommt auch nicht in Betracht, da die Fristversäumung angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im Urteil nicht unverschuldet war. Die Eingabe beim FG mit der Aufforderung, die Revision zuzulassen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

Schließlich wäre die zu erhebende Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Einwendungen des Klägers sich nicht gegen die anzufechtende Entscheidung richten, mit der das FG die Klage mangels Durchführung des dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrens abgewiesen hat. Dagegen hat der Kläger keine Rügen erhoben. Die Klärung der Frage, ob das FA zur Rückzahlung der durch vermeintlich widerrechtliche Pfändung und Verrechnung einbehaltenen Geldbeträge verpflichtet war, ist in einem Revi-sionsverfahren gegen das vorgenannte Urteil nicht möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058).

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