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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: VII S 17/06 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 218 Abs. 2
FGO § 62a
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) gegen die Umbuchung der --nach Anrechnung auf die mit Einkommensteuerbescheid 2005 festgesetzte Steuerschuld verbleibenden-- Lohnsteuerüberzahlung auf fällige Säumniszuschläge für Vorjahre ab, weil über Streitigkeiten dieser Art durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden und dieses Verfahren noch nicht durchgeführt worden sei.

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Nichtzulassung der Revision.

Er trägt sinngemäß vor, die Revision sei zuzulassen, weil das FG falsch geurteilt habe. Es habe verkannt, dass das Einbehalten der Steuererstattung auf eine --offenbar als unberechtigt angesehene-- Pfändung zurückzuführen sei.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.

1. Der vom Kläger selbst gestellte Antrag ist zulässig; für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

b) Die zu erhebende Beschwerde wäre offensichtlich unzulässig. Denn die Einwendungen des Klägers richten sich im Kern nicht gegen die anzufechtende Entscheidung, mit der das FG die Klage mangels Durchführung des dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrens abgewiesen hat. Dagegen hat der Kläger keine Rügen erhoben. Die Klärung der Frage, ob die Aufrechnung der zuviel entrichteten Lohnsteuer im Einkommensteuerbescheid 2005 rechtmäßig war, ist in einem Revisionsverfahren gegen das vorgenannte Urteil nicht möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058).

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