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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: VII S 17/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 79b Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 114
ZPO § 295 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) als Geschäftsführer und nachfolgend Liquidator für Umsatzsteuerschulden der GmbH für das Jahr 2001 in Haftung, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse abgelehnt worden war. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage dem Grunde nach ab, minderte den Haftungsbetrag jedoch auf eine Quote von 70 %. Der Antragsteller habe sowohl die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Quartal 2001 nicht abgegeben und auch die nach Schätzung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen festgesetzte Jahres-Umsatzsteuer nicht gezahlt. Das FA sei grundsätzlich zur Schätzung berechtigt gewesen, da der Antragsteller den Aufforderungen, die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen und nachzuweisen, überwiegend nicht gefolgt sei. Allerdings treffe den Antragsteller entgegen der Auffassung des FA nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung nur die Verpflichtung, die fälligen Steuern in etwa gleicher Höhe zu zahlen wie die Forderungen anderer Gläubiger bedient worden sind. Nach Auswertung der vorhandenen Unterlagen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der GmbH im Haftungszeitraum zwar noch Mittel zur Tilgung ihrer Außenstände zur Verfügung gestanden, diese jedoch nicht ausgereicht hätten, um sämtliche Verbindlichkeiten zu tilgen. Der Antragsteller habe selbst im Erörterungstermin vorgetragen, dass im Haftungszeitraum noch Mittel aus einem in diesem Zeitraum ausgezahlten Darlehen (375 000 €), aus denen Verbindlichkeiten getilgt wurden, vorhanden gewesen seien. Dass diese Mittel nur zur Tilgung eines Teils der Verbindlichkeiten der GmbH ausreichten, ergebe sich aus der aktenkundigen wirtschaftlichen Situation der GmbH (wird im Einzelnen ausgeführt). Die danach im Schätzungswege zu bestimmende Tilgungsquote schätzte das FG unter Berücksichtigung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 30. September 2001, des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters und des auch den Haftungszeitraum betreffenden Strafurteils und insbesondere der fehlenden Mitwirkung des Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhalts mit 70 %.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet der Antragsteller in dem am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz damit, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), beruhe. Bei sachgerechter Aufklärung hätte das FG nicht zu einer derart hohen Tilgungsquote kommen können. Sogar die eigenen Feststellungen des Gerichts ließen gleichsam einen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen, wenn es ausführe, dass den Verbindlichkeiten der GmbH nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters kein nennenswertes Vermögen gegenübergestanden und der Antragsteller bereits im November 2001 ungedeckte Schecks hingegeben habe, dass die Vermutung des FA, es seien aus einer Reihe von Verkäufen noch erhebliche Einnahmen außerhalb der Buchführung erzielt worden, "wenig fundiert" sei und dass sich für die Zeit vor dem Haftungszeitraum eine äußerst schlechte wirtschaftliche Situation und Liquiditätslage ableiten lasse und auszuschließen sei, dass sich diese Situation im Haftungszeitraum völlig anders dargestellt habe. Das FG habe insbesondere hinsichtlich des bereits im Rechtsbehelfsverfahren erörterten Geschäfts, das entscheidend zu der Umsatzsteuerschuld geführt habe, selbst weiter Sachaufklärung betreiben müssen, ob diese Lieferung stattgefunden habe und der in Rechnung gestellte Betrag gezahlt worden sei, zumal es selbst dazu festgestellt habe, die vom FA unterstellte Vereinnahmung des Rechnungsbetrages sei eine "bloße Mutmaßung".

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2008 rügt der Antragsteller die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer und die Nichtigkeit des Jahres-Umsatzsteuerbescheides 2001 und mit weiteren Schriftsätzen vom 18. Juli und 15. August 2008 die Ermessensfehlerhaftigkeit der Haftungsinanspruchnahme, weil er den Jahres-Umsatzsteuerbescheid nicht erhalten habe und die Bestandskraft deshalb nicht gegen sich gelten lassen müsse.

Für dieses Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision begehrt der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

Die vom Antragsteller behaupteten Mängel des FG-Urteils rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht, denn seine Nichtzulassungsbeschwerde wäre bei der gebotenen summarischen Betrachtung, ungeachtet der Mängel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision jedenfalls unbegründet.

1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt nicht vor. Diese Verpflichtung gewährt ebenso wenig wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (dazu Senatsbeschluss vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415, m.w.N.) Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen. Das FG hat vom Antragsteller --worauf das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- mit einem förmlich zugestellten Schreiben des Berichterstatters unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO detailliert Angaben und Nachweise zur Liquiditätssituation der GmbH im Haftungszeitraum angefordert. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Gemäß § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO war das FG deshalb ohne weitere Ermittlungen berechtigt, nach Aktenlage zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass die Fristsetzung selbst fehlerhaft gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch angesichts der beginnend mit dem Erörterungstermin mehrfach vergeblich wiederholten Aufforderungen, die angeforderten Unterlagen beizubringen, ersichtlich.

Im Übrigen ging das Recht, das Unterlassen weiterer Sachaufklärung als Verfahrensrüge geltend zu machen, dadurch nach § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dies nicht gerügt hat, obwohl ihm bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, dass das FG keine weitere Sachaufklärung vornehmen werde.

Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann, hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge (BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610, m.w.N.).

2. Der Einwand des Antragstellers gegen die Schätzung der Haftungsquote durch das FG auf 70 % der vom FA geltend gemachten Haftungssumme rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung und fehlerhafter tatsächlicher Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

3. Die Revision ist auch nicht wegen Vorliegens eines erheblichen Rechtsfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Dieser Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht stets dann vor, wenn das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Mängel aufweist. Vielmehr muss eine Entscheidung vorliegen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist oder die auf sachfremden Erwägungen beruht (z.B. BFH-Beschluss vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273). Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen Denkgesetze bzw. objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich, offensichtlich realitätsfremd und damit schlechthin unvertretbar ist. Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337).

Es wird vom Antragsteller aber kein erheblicher Rechtsanwendungsfehler des FG nach den vorgenannten Maßstäben dargelegt. Insbesondere verkennt er, dass das FG mit den von ihm in der Beschwerde aufgegriffenen Ausführungen zur (schlechten) Vermögens- und Liquiditätslage der GmbH nur begründet hat, dass --anders als vom FA angenommen-- die Haftungsinanspruchnahme jedenfalls nicht mit 100 % der zu Grunde liegenden Umsatzsteuerschuld berechtigt war. Zur Annahme der Haftungsquote von 70 % gelangt das FG dagegen lediglich auf der Grundlage der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung, des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Strafurteils, die sich zwar auf Zeiträume vor beziehungsweise nach dem Haftungszeitraum beziehen, aber nach Auffassung des FG gewisse Rückschlüsse auf die Situation im Haftungszeitraum zulassen (Urteil S. 26), im Übrigen aber auch dadurch, dass --nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Erörterungstermin-- noch aus einem im Haftungszeitraum ausgezahlten Darlehen Mittel zur Tilgung der Außenstände der GmbH zur Verfügung gestanden hätten (Urteil S. 23). Dazu hat sich der Antragsteller weder in jenem Erörterungstermin noch bis zum heutigen Zeitpunkt geäußert. Angesichts dessen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers mangels jeglicher Liquidität der GmbH von vornherein ausgeschlossen war.

Aber auch wenn die Würdigung der wirtschaftlichen Situation der GmbH, wie sie das FG aus den vorliegenden Unterlagen vorgenommen hat, Anlass zu Zweifeln geben mag, ob die von ihm geschätzte Quote von 70 % angemessen ist, wäre dies revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Schätzung des FG wirtschaftlich unmöglich, offensichtlich realitätsfremd und damit schlechthin unvertretbar ist; vielmehr sind seinem Vorbringen keinerlei konkrete Angaben zu entnehmen, aus denen sich eine von der des FG abweichende Quote ermitteln ließe. Allein der Umstand, dass eine andere, wie auch immer zu ermittelnde Quote "zutreffender" sein könnte, rechtfertigt als bloßes Korrekturinteresse im Einzelfall die Zulassung der Revision nicht (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.).

4. Die mit Schriftsätzen vom 9. Juli, 18. Juli und 15. August 2008 vorgetragenen Begründungsteile bleiben unberücksichtigt, weil sie erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist und damit verspätet eingegangen sind. Abgesehen davon ergeben sich auch daraus keine zum Erfolg der Beschwerde führenden Gesichtspunkte (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2007 IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088).

5. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Ende der Entscheidung

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