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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: VII S 18/99
Rechtsgebiete: FGO, GVG


Vorschriften:

FGO § 114 Abs. 2
FGO § 70 Satz 1
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1
FGO § 114 Abs. 2 Satz 2
FGO § 70
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Beschluss vom 18. November 1999 VII R 57/99 hatte der Senat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Im Hinblick auf die mit jenem Beschluss eintretende Rechtskraft der Hauptsache hatte der Senat ferner angeregt, den gleichzeitig mit der unzulässigen Revision gestellten Antrag, dem Antragsgegner (Finanzamt --FA--) im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Konkursverfahren nicht weiter zu verfolgen, zurückzunehmen. Dies hat der Antragsteller nicht getan.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist für die beantragte Entscheidung instanziell nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Der Senat ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO zu verweisen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1994 VIII K 1/94, BFH/NV 1995, 800, m.w.N.). Die Beteiligten sind hierüber bereits durch die Ankündigung in der Entscheidung über die Revision des Antragstellers unterrichtet worden, so dass Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (Senatsbeschluss vom 4. September 1997 VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).



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