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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: VII S 19/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 70 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 135 Abs. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) vertreibt im Inland das geschlossene Fahrzeug X, das u.a. mit zwei Sitzen, einem Kofferraum, einem Benzinmotor sowie einem Automatikgetriebe ausgestattet ist und in Versionen mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h oder 25 km/h ausgeliefert wird.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Kalenderjahre 1997 und 1998 nahm die Antragstellerin für die Lieferungen des Fahrzeugs den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um eine Ware der Pos. 8713 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- ("Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung"), sondern um einen PKW der Pos. 8703 KN handele. Dementsprechend unterwarf das FA die Umsätze dem Regelsteuersatz und änderte mit Bescheid vom 16. November 1999 die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1997. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1998 änderte das FA mit Bescheid vom 29. Juli 2002.
Das FA wies den gegen den Bescheid vom 16. November 1999 eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2000 zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin von der Antragstellerin erhobene Klage ab. Hiergegen richtet sich ihre Revision in dem Verfahren VII R 49/03. Über den Einspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Juli 2002 ist noch nicht entschieden worden.
Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Bescheide vom 16. November 1999 und vom 29. Juli 2002 beantragt. Das FA ist diesem Antrag entgegengetreten. Die Beteiligten sind von der Geschäftsstelle des Senats darauf hingewiesen worden, dass der Bundesfinanzhof (BFH) für den Antrag auf AdV des Bescheids vom 29. Juli 2002 nicht zuständig und das Verfahren insoweit an das FG zu verweisen sei.
II. Soweit die Antragstellerin die AdV des Bescheids vom 29. Juli 2002 begehrt, ist der BFH für diesen Antrag nicht zuständig. Das Verfahren ist daher insoweit entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 V S 16, 17/98, BFH/NV 1999, 1111, 1112) und entsprechend § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das FG zu verweisen. Da eine Revision wegen der mit dem Bescheid vom 29. Juli 2002 für das Kalenderjahr 1998 festgesetzten Umsatzsteuer nicht anhängig ist, ist der BFH diesbezüglich nicht Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO. Die Zuständigkeit des Senats in dem Verfahren VII R 49/03 betreffend die mit dem Bescheid vom 16. November 1999 für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Umsatzsteuer macht den BFH nicht zum Gericht der Hauptsache hinsichtlich der für das Kalenderjahr 1998 festgesetzten Umsatzsteuer (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2000 VII S 25/00, BFH/NV 2001, 56).
Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Revision der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Mit der Zustellung dieses Beschlusses ist das klageabweisende Urteil des FG rechtskräftig und der Bescheid vom 16. November 1999 unanfechtbar geworden. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kommt aber eine AdV nur für einen (noch) "angefochtenen Verwaltungsakt" in Betracht. Deshalb kann im Streitfall nicht mehr geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer AdV lägen vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1996 VII S 22/95, BFH/NV 1996, 688; vom 29. Juli 1997 VII S 19/97, BFH/NV 1998, 65, 66).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit der Antrag abgelehnt worden ist. Soweit das Verfahren an das FG verwiesen wird, ist keine Kostenentscheidung zu treffen, weil die vor dem BFH entstandenen Kosten als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem FG erwachsen (§ 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Ende der Entscheidung
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