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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2008
Aktenzeichen: VII S 19/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
Das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 12. April 2008 wird von dem beschließenden Senat nach der vom Kläger am 9. Mai 2008 per Telefax übermittelten Klarstellung als --erneute-- Anhörungsrüge gegen den im Entscheidungsausspruch bezeichneten Beschluss des Senats gewertet. Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger zusammengefasst sinngemäß rügt, der Senat habe bei seinem Beschluss VII B 116/07 das Vorbringen des Klägers in der jenem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerdebegründungsschrift vom 20. August 2007 nicht berücksichtigt, ist unstatthaft, nachdem der Senat bereits durch Beschluss vom 20. März 2008 VII S 9/08 über den vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers entschieden hat. Eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nicht gegen ein und dieselbe Entscheidung mehrfach mit dem gleichen Vorbringen erhoben werden, um das beschließende Gericht dadurch zu zwingen, sich mit diesem Vorbringen in einer vom Kläger für erforderlich gehaltenen Weise auseinanderzusetzen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass weder der Beschluss vom 20. März 2008 VII S 9/08 noch der Beschluss vom 14. Februar 2008 VII B 116/07 einer Begründung (zumal einer eingehenderen) bedurfte (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 4, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO); aus dem Fehlen einer (eingehenderen) Begründung für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann daher offensichtlich nicht geschlossen werden, dass der beschließende Senat das Vorbringen des Klägers in dem Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat.
Ende der Entscheidung
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