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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: VII S 2/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 142 Abs. 1 | |
FGO § 142 Abs. 2 | |
ZPO § 116 Abs. 2 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 114 Abs. 1 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 1998 die Klage der Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. Die Antragstellerin hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten beantragt.
Das FG lehnte den Antrag auf Gewährung von PKH mit der Begründung ab, das Klageverfahren biete wegen Versäumung der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist keine Aussicht auf Erfolg. Für die von der Antragstellerin ohne Beiziehung eines Prozeßbevollmächtigten erhobene PKH-Beschwerde begehrt diese die Gewährung von PKH unter Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 2, § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).
An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil die Antragstellerin sich bei der Einlegung ihres Rechtsmittels (Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH ablehnenden Beschluß des FG) entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Gerichts nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Beschwerde deshalb unzulässig ist.
Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so kann ihm nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. den sinngemäß geltenden Vorschriften der ZPO (§ 114 ff.) auf Antrag PKH --auch in Form der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten (§ 142 Abs. 1, 2 FGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO)-- bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Wird einem mittellosen Verfahrensbeteiligten PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet, so besteht die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sofern ihm wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Handelt es sich bei der Antragstellerin um eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung, so erhält sie nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Antragstellerin gehört zu den in § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten inländischen juristischen Personen. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO) indes nicht.
Aufgrund sinngemäßer Anwendbarkeit des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO hätte die Antragstellerin nicht nur Erklärungen aller Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck sowie entsprechende Belege vorlegen müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO). Sie hätte ferner darlegen müssen, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600; vom 13. Mai 1997 VII S 8/97, BFH/NV 1997, 896, und vom 25. April 1997 V S 6/97, BFH/NV 1998, 77). Dies ist nicht geschehen.
Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dazu wäre erforderlich, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 29. September 1997 V S 11/96, BFH/NV 1998, 493, m.w.N.). Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß diese Möglichkeit im vorliegenden Fall bestehen könnte. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Allgemeine Interessen der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung reichen für die Bewilligung von PKH nicht aus (BFH-Beschluß vom 23. Oktober 1985 I B 33/85, BFH/NV 1986, 485). Diese Einschränkung der PKH für die Antragstellerin als inländische juristische Person ist auch nicht verfassungswidrig (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1973 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 356 bis 358).
Gründe, aus denen sich ergibt, daß die Antragstellerin ohne ihr Verschulden gehindert war, die vorgeschriebene Erklärung und die hierzu erforderlichen Darlegungen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde abzugeben, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist daher bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, daß der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, und in BFH/NV 1997, 896). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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