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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: VII S 20/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegenden persönlich eingelegten Rechtsmittel. Zugleich beantragt er für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) legte der Kläger nicht vor.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung seiner Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 FGO) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Hierzu muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall hat der Antragsteller zwar den PKH-Antrag innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt, aber die vorgeschriebene Erklärung nicht eingereicht. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2001 bereits eingelegte Beschwerde wird, sollte sie nicht zurückgenommen werden, wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen sein.

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