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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: VII S 20/04 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 142 Abs. 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die auf Erlass bzw. Erstattung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage des Antragstellers mit am 29. Juli 2004 zugestelltem Urteil abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Antragsteller am 27. August 2004 persönlich Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts in jenem Verfahren auf den beim Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang hat der Antragsteller mit am 22. September 2004 eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, um einen Vertreter mit der Begründung der Beschwerde beauftragen zu können.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
An der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung seiner Beschwerde nicht durch eine vor dem BFH zur Vertretung berechtigte Person hat vertreten lassen (insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Verfahren ... Bezug genommen).
Zwar kann ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde PKH und die Beiordnung einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person beantragen (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) der Nichtzulassungsbeschwerde setzt jedoch jedenfalls voraus, dass der Antragsteller innerhalb der für die Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen PKH-Antrag schafft; insbesondere muss er innerhalb dieser Frist den PKH-Antrag stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) beifügen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 12; BFH-Beschluss vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat den Antrag auf Bewilligung von PKH erst nach Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt; die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist bis zum heutigen Tag nicht eingereicht worden.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Antragsteller für die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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