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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: VII S 20/08
Rechtsgebiete: GG, FGO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) hatte einen gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassenen ersten Haftungsbescheid wegen unterlassener Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben und die Klage gegen einen zweiten Haftungsbescheid als unzulässig verworfen, weil gegen diesen Einspruch nicht eingelegt und ein Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. --sofern er überhaupt in Betracht käme-- jedenfalls nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge, die --zusammengefasst-- darauf gestützt wird, dass die Beschlussgründe abstrakt formuliert seien und eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt vermissen ließen. Der Senat habe offensichtlich einen wesentlichen Teil des klägerischen Vortrags nicht zur Kenntnis genommen und angemessen gewürdigt. Hätte er die Nichtzulassungsbeschwerde gelesen und richtig verstanden, so hätte er sie nicht mangels hinreichender Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig verwerfen können. Zur Untermauerung dieser Rüge zitiert die Klägerin wörtlich die Seiten 27 bis 62 der Nichtzulassungsbeschwerde. Soweit der Senat einen Darlegungsmangel in der fehlenden Auseinandersetzung mit einer Alternativbegründung des FG erkenne, habe er das Vorbringen zur Nichtigkeit des zweiten Haftungsbescheides übergangen, das jede Auseinandersetzung mit der Alternativbegründung entbehrlich gemacht habe.
II.
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
1.
Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).
2.
Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Senat eine Gehörsverletzung begangen hat. Die Rüge lässt nicht erkennen, welche Gesichtspunkte die Klägerin dem Senat nicht hat zu Gehör bringen können.
Soweit die Klägerin daran Anstoß nimmt, dass der Senat die mangelnde Darlegung eines Zulassungsgrundes auf eine unterlassene Auseinandersetzung mit einer Alternativbegründung des FG gestützt hat, so beruht das im Kern auf ihrer --vom FG offensichtlich nicht geteilten-- Rechtsauffassung von der vermeintlichen Nichtigkeit des zweiten Haftungsbescheides. Die Klägerin meint offenbar, einer Auseinandersetzung mit der Alternativbegründung des FG enthoben gewesen zu sein, weil diese sich auf einen nichtigen Bescheid beziehe. Das hat der Senat anders gesehen. Mit ihrer Argumentation wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Senats. Damit kann sie im Rahmen des § 133a FGO aber nicht gehört werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12, 13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75, und vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563).
Ende der Entscheidung
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