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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: VII S 20/99
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, AO
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 | |
BRAGO § 10 Abs. 2 Satz 4 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2 | |
AO § 80 Abs. 5 |
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein, ist vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt) wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen worden, als er für eines seiner Mitglieder eine Einkommensteuererklärung einreichen wollte und darin neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden. Mit seinem Antrag begehrt der Prozeßbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2. die Festsetzung des Wertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Nach § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) setzt das Gericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest, wenn es an einem Wert fehlt, nach dem sich die Gerichtsgebühren richten. Maßgeblich ist bei der Festsetzung nach § 8 Abs. 1 BRAGO der sich aus dem für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften ergebende Gegenstandswert. Dieser ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes mit 8 000 DM anzunehmen, weil der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für den Kläger nach seinem Antrage hat, wie also die von ihm in Anspruch genommene Befugnis zu bewerten ist, bei der Beratung seines Mitgliedes die Einkünfte einbeziehen zu dürfen, die aus Vermietung und Verpachtung bezogen werden (vgl. zur Bemessung des Streitwertes bei einer Zurückweisung aufgrund des § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung schon den Beschluß des Senats vom 25. November 1997 VII E 16/97, BFH/NV 1998, 622).
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 10 Abs. 2 Satz 4 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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