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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: VII S 22/98
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 1 u. 2
BRAGO § 8 Abs. 1
BRAGO § 31
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 11 Abs. 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das beklagte Hauptzollamt (HZA) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit inzwischen rechtskräftigem Steueränderungsbescheid wegen Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 39 316,60 DM in Anspruch. Der Antragsteller zahlte diesen Betrag vollständig. Mit Bescheid vom 24. Januar 1996 forderte das HZA beim Antragsteller den entstandenen Säumniszuschlag von 10 171 DM und die Vollstreckungskosten von 618 DM an. Der Antragsteller beantragte, ihm diese Beträge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Er führte finanzielle Schwierigkeiten an. Der Antrag hatte auch im Einspruchsverfahren keinen Erfolg. Mit seiner Klage begehrt der Antragsteller die Aufhebung der seinen Antrag auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Zur Durchführung des Klageverfahrens hat der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, die das Finanzgericht nicht bewilligt hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bundesfinanzhof zurück. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers beantragt nunmehr im eigenen Namen, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

II. Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig. Dieser ist nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) befugt, Wertfestsetzung zu beantragen. Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Er ist demnach gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert bemißt sich im Verfahren wegen PKH nach dem Betrag, den der Antragsteller bei Versagung der PKH für die Rechtsverfolgung aufwenden muß. Das sind regelmäßig die Gerichts- und Prozeßvertreterkosten (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 VII S 9/85, BFH/NV 1987, 317, m.w.N.).

Diese Kosten können im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von PKH noch nicht genau berechnet werden. Der Senat schätzt sie im vorliegenden Fall auf 2 510 DM. Der Schätzung liegen die in § 11 Abs. 1 GKG und in § 31 BRAGO bezeichneten Gebühren für den Hauptsacheprozeß mit dem Streitwert von 10 789 DM zugrunde (vgl. Eberl, Prozeßkostenrisiko, Tabelle für das finanzgerichtliche Verfahren, Stand 1. Juli 1994, Betriebs-Berater 1994, 1477).

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