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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: VII S 23/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das seine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) abgewiesen worden ist. In diesem hatte das FA gegen einen Anspruch des Antragstellers aus der Einkommensteuerveranlagung 1999 mit Kraftfahrzeugsteuer, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten aufgerechnet. Das FG hat die Klage abgewiesen, weil es die Ablehnung einer Verrechnungsstundung ebenso wenig als rechtswidrig ansah wie die den verrechneten Vollstreckungskosten zugrunde liegende Pfändung; insoweit hat es auf sein Urteil vom 31. März 2004 13 K 51/01 Bezug genommen, in Bezug auf welches der beschließende Senat dem Antragsteller durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH) (BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139) ebenfalls PKH versagt hat.

II. Der Senat kann über den PKH-Antrag in der seinem Mitwirkungsplan entsprechenden Besetzung entscheiden, obgleich der Antragsteller u.a. den hier mitwirkenden Richter X als befangen abgelehnt hat. Denn dieses Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, da keine Gründe vorgetragen sind, die geeignet sein können, Zweifel an der Unbefangenheit des vorgenannten Richters zu erwecken (§ 51 FGO). Selbst wenn der Beschluss des Senats VII S 11/04 (PKH) an den Mängeln leiden würde, die ihm der Antragsteller vorwirft, würde dies bei verständiger Würdigung keinen Anhaltspunkt dafür hergeben, dass der Richter X in dem vorliegenden Verfahren eine sachliche und unbefangene Entscheidung nicht treffen werde. Das kann der beschließende Senat in der vorgenannten Besetzung selbst beurteilen und entscheiden.

Dem Antragsteller kann nicht nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung PKH für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG gewährt werden. Denn die Gewährung von PKH setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das hat der PKH-Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn er nicht fachkundig vertreten ist und es um einen Rechtsbehelf geht, bei dem er nach der Bewertung des Gesetzes (§ 62a FGO) fachkundiger Hilfe bedarf, in zumindest laienhafter Form darzulegen.

Aus den --umfangreichen-- Ausführungen des Antragstellers lässt sich indes nichts entnehmen, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtsreich erscheinen lassen könnte. Denn dieses Vorbringen lässt Gründe, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des FG führen könnten, nicht erkennen.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das Urteil des FG beruhe auf einem Verfahrensfehler, und zwar infolge einer Falschbeurkundung im Sitzungsprotokoll, ist schon nicht nachvollziehbar, dass das FG möglicherweise anders entschieden hätte, wenn es die strittigen Vorgänge anders beurkundet hätte. Das Gleiche gilt für den angeblichen Fehler im Tatbestand des Urteils. Soweit als Verfahrensfehler eine verfassungswidrige Verfahrensdauer gerügt wird, fehlt es an einer ausreichend klaren und nachvollziehbaren Darstellung des Verfahrensablaufs, die erkennen lässt, dass die lange Verfahrensdauer dem FG anzulasten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 2006 II B 141/05, BFH/NV 2006, 2296). Überdies vermag der beschließende Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb es dem Antragsteller möglich erscheint, dass das FG bei kürzerer Verfahrensdauer anders entschieden hätte; was dazu in dem Schriftsatz vom 7. April 2007 auf Blatt 4 ausgeführt wird und nach Ansicht des Antragsstellers diese kausale Verknüpfung zwischen der Verfahrensdauer und dem Entscheidungsergebnis erkennen lassen soll, ist schon mangels tatsächlicher Substantiierung ungeeignet, dem beschließenden Senat die diesbezüglich erforderliche Prüfung zu ermöglichen.

Die Revision könnte auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers auch nicht deshalb zugelassen werden, weil das Urteil des FG als willkürlich erschiene. Was der Antragsteller dazu mehr oder weniger ungeordnet und sich im Wesentlichen in verbalen Kraftakten erschöpfend vorbringt, lässt allenfalls die sachlich rechtlichen Einwände des Antragstellers wegen der Beurteilung des FG erahnen; dass das FG über die Klage in dem strittigen Abrechnungsbescheid willkürlich entschieden hätte, ergibt sich daraus nicht, wobei auch der beschließende Senat auf seinen vorgenannten Beschluss VII S 11/04 (PKH) ergänzend hinweisen kann.

Ende der Entscheidung

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