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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: VII S 24/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, GVG


Vorschriften:

AO 1977 § 278 Abs. 2
FGO § 70
FGO § 70 Satz 1
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
GVG § 17b Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X, das sie von ihrem Ehemann durch notariellen Vertrag mit Lastenwechsel zum 1. Juni 1992 unentgeltlich, jedoch gegen Übernahme der im Grundbuch zugunsten der B-Bank eingetragenen beiden Grundschulden erworben hatte. Wegen Steuerrückständen der Antragstellerin und ihres mit ihr zusammenveranlagten Ehegatten, die nach Aufteilung der Gesamtschuld vollständig auf den Ehemann entfielen, betreibt der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer Teilforderung. Ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts ist am 27. Juli 1999 ergangen.

Nach erfolglosem Einspruch der Antragstellerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung (Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2001) blieb auch ihre Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg. Gegen das Urteil des FG vom 20. Februar 2002 hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Darüber ist noch nicht entschieden. In dem Schriftsatz vom 3. Juli 2002, der die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält, stellt die Antragstellerin zugleich den Antrag, die Zwangsversteigerung --der nächste Zwangsversteigerungstermin sei auf den 23. Juli 2002 festgesetzt-- und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

Auf den fernmündlichen Hinweis der Senatsgeschäftsstelle vom 10. Juli 2002 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass die instanzielle Zuständigkeit des BFH zur Entscheidung über diesen Antrag nicht gegeben sei, hat dieser gebeten, den Antrag gleichwohl zu registrieren.

Der BFH ist für den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung instanziell unzuständig. Der Rechtsstreit wird daher von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache verwiesen.

Der BFH darf über einen Vollstreckungsschutzantrag, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, nicht entscheiden, weil hierfür nach § 114 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Dies ist nach Satz 2 dieser Vorschrift stets das Gericht des ersten Rechtszuges, also das FG. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG zu verweisen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1994 VIII K 1/94, BFH/NV 1995, 800, m.w.N.). Die Antragstellerin ist fernmündlich gehört worden; von einer Anhörung des FA hat der Senat, da die Sache eilt, abgesehen. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (Senatsbeschluss vom 4. September 1997 VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).

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