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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: VII S 24/06 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 195
ZPO § 114
FGO § 62a
FGO § 142
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) schuldete dem Beklagten (Finanzamt --FA--) aus dem Betrieb eines Einzelunternehmens (Vermietung einer Ferienwohnung) Umsatzsteuer, Zinsen und Säumniszuschläge, die sich im Jahre 2004 auf ... € beliefen. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen in das bewegliche Vermögen wurde auf Antrag des FA eine Sicherungshypothek auf ein dem FA bislang nicht bekanntes Grundstück des Antragstellers in dieser Höhe eingetragen.

Mit Einspruch und Klage wandte sich der Antragsteller gegen diese Eintragung mit dem Ziel, vom FA die Löschungsbewilligung zu erwirken. Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde das Grundstück veräußert. Das FA erhielt daraus den geforderten Betrag. Das Finanzgericht (FG) sah in der Klage nunmehr eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die es mangels eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Feststellung, dass das FA verpflichtet gewesen sei, die Löschungsbewilligung zu erteilen, als unzulässig abwies.

Für seine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH). Gegen die Entscheidung des FG macht er als Verfahrensfehler des FG sinngemäß geltend, dass das Klageverfahren gegen die der Vollstreckung zu Grunde liegende Umsatzsteuerfestsetzung noch nicht abgeschlossen und der Anspruch wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährung nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erloschen sei.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

b) Wird PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision beantragt, aber nicht zugleich innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft eingelegt (§ 62a FGO), so kann dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ihm PKH bewilligt wird. Das setzt aber voraus, dass er selbst innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH geschaffen hat, insbesondere dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel zumindest in laienhafter Weise darstellt, damit der Senat prüfen kann, ob ein Grund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision gegeben ist (st. Rspr., z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 949; zur Frist vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).

c) Im Streitfall könnte dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil seinem Vorbringen keiner der in § 115 Abs. 2 FGO als Voraussetzung für die Zulassung der Revision vorgesehenen Gründe zu entnehmen ist. Der Antragsteller hat übersehen, dass das FG seine Klage, mit der er zunächst die Erteilung einer Löschungsbewilligung begehrt hatte, nach Verkauf des mit der Sicherungshypothek belasteten Grundstücks und Befriedigung des FA mangels fortbestehenden Interesses an einer gerichtlichen Entscheidung als unzulässig abgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung hat er keine Einwendungen vorgebracht. Er wendet sich vielmehr gegen die --abgeschlossene-- Vollstreckungsmaßnahme selbst. Diese war aber nicht Gegenstand des vom Antragsteller beanstandeten Urteils des FG. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen wären --abgesehen davon, ob sie sich im konkreten Fall überhaupt stellen würden-- in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie die Begründetheit der Klage betreffen, das FG die Klage aber als unzulässig abgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032, m.w.N.).

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.



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