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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: VII S 25/03 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, AnfG, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 191
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3
AnfG § 7
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 142
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und für eine Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem die Klage auf Aufhebung eines vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegen den Kläger erlassenen Duldungsbescheides abgewiesen worden ist.

Die Ehefrau des Klägers war Eigentümerin von zwei bebauten Grundstücken. Zudem war sie Geschäftsführerin einer P-GmbH. In der Geschäftsführung wurde sie 1992 von einem Herrn Y abgelöst. Dieser wurde vom FA wegen rückständiger Steuerschulden der P-GmbH mit zwei Haftungsbescheiden vom 2. August 1994 und vom 20. Januar 1997 als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Zuvor hatte er im Wege der Zwangsversteigerung mit Zuschlagbeschluss vom ... die im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden Grundstücke, deren Verkehrswert vom Versteigerungsgericht auf ... DM festgelegt worden war, erworben. Mit notariellem Kaufvertrag erwarb dann der Kläger diese Grundstücke zum vertraglich festgelegten Kaufpreis in Höhe von 320 000 DM. In Höhe von ... DM pfändete das FA die Herrn Y zustehende Kaufpreisforderung. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde dem Kläger als Drittschuldner zugestellt. Der Versuch, die Kaufpreisforderung einzuziehen, schlug jedoch fehl. Auch weitere Vollstreckungsversuche gegen Herrn Y hatten keinen Erfolg.

Nach vorherigem Hinweis erließ das FA am 14. Mai 1998 gegenüber dem Kläger einen Duldungsbescheid gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (AnfG). Dabei wertete das FA die Differenz zwischen dem vertraglich festgelegten Kaufpreis und dem vom Gericht festgelegten Verkehrswert als unentgeltliche Zuwendung und machte insoweit gemäß § 7 AnfG gegenüber dem Kläger einen Rückgewähranspruch geltend. Darüber hinaus verpflichtete das FA den Kläger, die Zwangsvollstreckung zu dulden. Einspruch und Klage gegen den Duldungsbescheid hatten keinen Erfolg. Im finanzgerichtlichen Verfahren stützte das FA die Anfechtung des Rechtsgeschäfts auch auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG, da seiner Ansicht nach der Kläger die Absicht des Herrn Y gekannt habe, Gläubiger zu benachteiligen.

Das FG urteilte, dass der Duldungsbescheid zu Recht ergangen sei. Der Kläger habe die beiden Grundstücke durch eine anfechtbare Handlung erworben. Im Streitfall seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG erfüllt. Der Eigentümer der Grundstücke, Herr Y, habe die Benachteiligung des Gläubigers als mutmaßliche Folge seines Tuns erkannt. Von dieser Benachteiligungsabsicht habe der Kläger Kenntnis gehabt. Denn spätestens mit der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 24. Januar 1997 sei dem Kläger bewusst geworden, dass Herr Y persönliche Steuerrückstände gehabt habe und dass durch die Veräußerung der Grundstücke dem FA Vermögenswerte entzogen würden. Die Grundstücke, die einen Wert von mindestens 320 000 DM gehabt hätten, seien auch nicht wertausschöpfend belastet gewesen. Im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger hätten die ursprünglichen Darlehen nur noch in Höhe von ... DM valutiert. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass über die Grundschulden weitere, diesen Betrag übersteigende Verbindlichkeiten abgesichert worden seien. Aus der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sicherungszweckerklärung des Herrn Y und dessen Ehefrau seien jedenfalls entsprechende Verbindlichkeiten nicht hervorgegangen.

Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Vermögenswerte des Herrn Y in der Türkei führe zu keiner anderen Beurteilung. Es sei nicht ersichtlich, welcher Art diese Vermögenswerte gewesen sein sollen und welche Werte ihnen beizumessen gewesen wären. Zumindest im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung seien andere realisierbare Vollstreckungsmöglichkeiten in der Person des Herrn Y für das FA nicht erkennbar gewesen.

Da sich der Rückgewähranspruch bereits aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ergebe, könne im Streitfall dahingestellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verfügung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG erfüllt seien. Daher komme es nicht darauf an, welchen Wert über 320 000 DM hinaus die Grundstücke im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages gehabt haben könnten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde, die er im Wesentlichen auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (grundsätzliche Bedeutung) und § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Vorliegen von Verfahrensmängeln) stützt.

Bei der Würdigung des Sachverhalts habe das FG verkannt, dass ein sog. Bargeschäft vorliege. Da gleichwertige Leistungen ausgetauscht worden seien, fehle es an der Gläubigerbenachteiligung. Entsprechende Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte hinsichtlich des Wertes der Grundstücke seien verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Der tatsächliche Wert der Grundstücke sei vom FG exakt zu ermitteln gewesen. Bei gehöriger Aufklärung des Sachverhalts hätte das FG zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass aufgrund des Vorliegens eines Bargeschäftes ein Anfechtungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AnfG nicht gegeben sei.

Weiterhin verfahrensfehlerhaft sei die nicht nachvollziehbare Interpretation der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Sicherungszweckerklärung des Herrn Y und dessen Ehefrau. Entgegen entsprechenden Beweisantritten habe das FG benannte Zeugen nicht vernommen und vorgelegte Bankunterlagen nicht berücksichtigt. Wäre das FG den Tatsachenbehauptungen und Beweisantritten ordnungsgemäß nachgegangen, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass Herr Y gegenüber der G-Bank weitere Verbindlichkeiten gehabt habe, welche ebenfalls durch die Grundschulden besichert worden seien.

Im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen des Herrn Y habe das FG seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt. Die detaillierten Angaben in den Schriftsätzen vom 23. Oktober 2001 und vom 4. Januar 2002 seien unberücksichtigt geblieben. Zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung hätten tatsächlich andere realisierbare Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden. So habe Herr Y in der Türkei ein Grundstück zum Preis von ... DM gekauft. Auf diesem Gelände habe er einen Produktionsbetrieb für Düngemittel im Wert von ... DM errichtet. Nach Informationen des Klägers habe Herr Y keine Kredite aufgenommen. Des Weiteren besitze Herr Y mindestens vier weitere in der Türkei gelegene Immobilien.

Auch habe das FG die Kenntnis des Klägers von der Benachteiligungsabsicht des Herrn Y unzureichend begründet. Er, der Kläger, habe die Hintergründe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht gekannt. Für ihn habe kein Grund bestanden, auf eine Vermögenslosigkeit bzw. eine unzureichende Vermögensmasse des Herrn Y zu schließen. Dem FA sei es nicht gelungen, eine entsprechende Kenntnis darzulegen und zu beweisen.

Schließlich habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage nach Umfang und Inhalt der Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie der Begründungspflichten der FG und die Frage nach der Befugnis der FG zur Berufung auf eigene Sachkunde. Auch stelle sich im Streitfall die Frage nach Inhalt, Voraussetzungen und Begriff des "Bargeschäftes". Schließlich stünden im Streitfall Umfang und Grenzen der Pflichten der Finanzämter zur Informationsbeschaffung über das Vermögen des Schuldners in Frage.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen. Nach seiner Ansicht sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben.

Dem Kläger kann die begehrte PKH nicht gewährt werden, denn bei der im PKH-Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung erscheint die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht Erfolg versprechend. Aus diesem Grund ist auch die PKH für das angestrebte Revisionsverfahren zu versagen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wäre aufgrund der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde an einer Entscheidung in der Sache gehindert.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Kläger kann die beantragte PKH jedoch nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den vom FA mit dem Duldungsbescheid geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von ihm erworbenen Grundstücke keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Soweit die Beschwerde --ohne Bezeichnung einer angeblich verletzten Verfahrensvorschrift-- rügt, das FG habe Tatsachenbehauptungen und Beweisantritte in Bezug auf den Grundstückswert übergangen, wird mit dem Vorbringen ein Verfahrensmangel der Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Zur ordnungsgemäßen Darlegung des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung gehört nach ständiger Rechtsprechung auch der Vortrag, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhaltes und die Nichterhebung weiterer (angebotener) Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust --z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrages kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrages oder die mangelhafte Sachaufklärung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

Im Streitfall hat der Kläger insbesondere in seinen Schriftsätzen vom 30. August 1999 und vom 23. November 1999 angeregt, hinsichtlich der behaupteten Grundstücksmängel und des Grundstückswertes Beweis durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Den Beweisanträgen ist das FG nicht gefolgt. In seiner Beschwerdebegründung hat der Kläger nicht dargelegt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die unterbliebene Beweiserhebung gerügt hat oder aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen ist. Auch dem Sitzungsprotokoll lässt sich eine solche Rüge nicht entnehmen. Die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung kann deshalb keinen Erfolg haben. Im Übrigen kam es aus der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des FG nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Grundstücke bis zum Erwerb durch den Kläger im Wert gesunken sein könnten. Auf diesen Umstand hat das FG in der Urteilsbegründung ausdrücklich hingewiesen und es dahingestellt sein lassen, ob im Streitfall von einem Bargeschäft auszugehen ist und ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG vorliegen. Aus der Sicht des FG musste sich ihm das Erfordernis einer Wertermittlung der Grundstücke durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht ohne die Beweisanträge des Klägers aufdrängen.

2. Auch mit dem Vortrag, das FG habe den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Sicherungszweckerklärung unzutreffend interpretiert und die vorgelegten Bankunterlagen unzutreffend gewürdigt, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr rügt der Kläger die fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind jedoch dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass entgegen seinen Beweisanträgen zwei Bankangestellte sowie Herr Y nicht als Zeugen vernommen worden seien, fehlt es an dem Vortrag, dass die unterlassene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich war.

3. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebenden Hinweispflicht des FG in Bezug auf den klägerischen Sachvortrag im Zusammenhang mit den Vermögensverhältnissen des Herrn Y kann dahinstehen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Jedenfalls liegt eine Verletzung der Hinweispflicht nicht vor. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, seine schriftsätzlichen Ausführungen, nach denen Herr Y in der Türkei ein Grundstück erworben und auf diesem einen Produktionsbetrieb errichtet sowie Mitte der neunziger Jahre ein Fahrzeug im Wert von ... DM erworben haben soll, näher zu präzisieren. Ausweislich des erstinstanzlichen Urteils ließen die Hinweise des Klägers in der mündlichen Verhandlung indes weder die Art der Vermögenswerte noch deren Höhe erkennen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das FG nach § 76 Abs. 2 FGO nicht verpflichtet, die Beteiligten auf die Substantiierung ihres Sachvortrags gesondert hinzuweisen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens offenkundig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend fachkundig vertreten war (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 VII B 189/02, BFH/NV 2003, 1287, m.w.N.). In diesem Fall ist die dem Gericht obliegende Hinweispflicht reduziert (Senats-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736). Auch ist § 76 Abs. 2 FGO nicht zu entnehmen, dass das FG etwa seine vorläufige Beweiswürdigung offen legen müsste (vgl. BFH-Entscheidung vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105). Aus diesen Gründen ist im Streitfall ein Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO nicht zu erkennen.

Im Übrigen hat das FG in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass zumindest im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1999 andere realisierbare Vollstreckungsmöglichkeiten in der Person des Herrn Y nicht zu sehen waren. Erst im Klageverfahren hat der Kläger schriftsätzlich und danach in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung des FA unter Hinweis auf angebliche Vermögenswerte des Herrn Y in der Türkei in Frage gestellt. Da es sich bei der Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO 1977 um eine Ermessensentscheidung handelt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 1981 VII R 27/79, BFHE 135, 95, m.w.N.). Davon ist auch das FG ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Prüfungsbefugnis des FG (vgl. § 102 FGO) darauf beschränkt, ob das FA die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder sonst von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung (§ 191 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG) nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Solche Fehler in der Ermessensausübung vermochte das FG unter Berücksichtigung der Angaben des FA, dass zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung andere Vollstreckungsmöglichkeiten nicht ersichtlich waren, indes nicht zu erkennen.

4. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, das FG habe aus der Zustellung der Einziehungsverfügung an den Kläger und aus dem Inhalt der Verfügung verfahrensfehlerhaft auf dessen Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Herrn Y geschlossen und entgegenstehenden Sachvortrag nicht berücksichtigt, rügt er im Kern seines Vorbringens die rechtsfehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Wie bereits ausgeführt, vermag eine fehlerhafte Tatsachen- oder Beweiswürdigung die Zulassung der Revision wegen Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht zu begründen.

5. Mit den in der Beschwerdeschrift angeführten Rechtsfragen hat der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer konkreten Rechtsfrage, der auch Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt. Darzulegen ist, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit den Äußerungen im Schrifttum und ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen befassen. Hat der BFH über die angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist über die Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung hinaus zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. dann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise gerecht. Vielmehr begnügt sich der Kläger mit der Formulierung von insgesamt fünf Rechtsfragen, ohne auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit einzugehen und ohne sich mit der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur zu den angesprochenen Problemkreisen --insbesondere zur Frage nach dem Umfang der dem Gericht obliegenden Hinweis- und Begründungspflicht-- auseinander zu setzen. Nach summarischer Prüfung dürften die vom Kläger aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren bereits einer Klärung nicht fähig sein, denn der konkrete Umfang der Hinweis- und Begründungspflicht des FG sowie die Möglichkeit, sich auf eigene Sachkunde zu berufen, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auch der Umfang und die Grenzen der dem FA obliegenden Pflicht zur Informationsbeschaffung über das Vermögen eines Schuldners hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Aus diesem Grund ist auch diese Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Schließlich ist der Begriff des Bargeschäftes i.S. des § 3 Abs. 1 AnfG nicht klärungsbedürftig, weil er bereits hinlänglich geklärt ist. Danach liegt ein Bargeschäft vor, wenn dem Vermögen des Schuldners durch die angefochtene Rechtshandlung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung zufließt. Darüber hinaus ist im Streitfall weder ersichtlich, noch vom Kläger dargelegt, dass das FG seiner Entscheidung eine abweichende Auffassung hinsichtlich der Definition des Bargeschäftes zugrunde gelegt hat. Deshalb dürfte die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig sein.

6. Insgesamt ist damit nach der gebotenen summarischen Prüfung kein Grund für eine Zulassung der Revision erkennbar, so dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, zu prüfen, ob er ggf. seine Beschwerde zur Vermeidung des Anfalls von Gerichtskosten zurücknehmen möchte.



Ende der Entscheidung

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