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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: VII S 26/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 4 Satz 1
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag, den Antragsgegner (Hauptzollamt --HZA--) zu verpflichten, über den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Steueränderungsbescheids vom 22. März 1996 zu entscheiden, ist unzulässig. Hat die Finanzbehörde über einen Antrag auf Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung (AdV) ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht sachlich entschieden, kann der AdV-Antrag nach § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beim zuständigen Gericht gestellt werden. Ein gerichtliches Antragsverfahren zur Verpflichtung der Finanzbehörde, eine Entscheidung über den AdV-Antrag zu treffen, sieht das Gesetz nicht vor.

Wollte man dementsprechend den vorliegenden Antrag als einen bei Gericht gestellten Antrag auf AdV auslegen, wäre er gleichwohl unzulässig, weil der Bundesfinanzhof (BFH) nicht das für die Entscheidung zuständige Gericht ist. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen (bzw. nach Satz 3 der Vorschrift aufheben). Das Gericht der Hauptsache ist dasjenige Gericht, welches mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts befasst ist, dessen AdV begehrt wird. Mit der Frage, ob der Steueränderungsbescheid vom 22. März 1996 rechtmäßig ist, ist der BFH jedoch nicht befasst. Gegenstand des beim Senat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens VII B 10/03 ist der Bescheid des HZA vom ..., mit dem das HZA die Erstattung von Eingangsabgaben abgelehnt hat.

Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, weil ein Verfahren betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Steueränderungsbescheids vom 22. März 1996 bei keinem anderen Gericht anhängig ist. Aus dem Urteil des FG vom 30. Oktober 2002 in der Sache 3 K 2108/99 ergibt sich, dass der Steueränderungsbescheid vom 22. März 1996 rechtsbeständig ist. Eine AdV dieses Verwaltungsakts kommt also gar nicht mehr in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329; vom 15. September 1999 VIII S 6/99, BFH/NV 2000, 330).

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