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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: VII S 26/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 5 |
Gründe:
Mit Beschluss vom 7. April 2005 VII B 23/05 hat der Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung in dem Verfahren ... zurückgewiesen hat, mangels Statthaftigkeit der Beschwerde und wegen Nichtbeachtung des in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwanges als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe des Erinnerungsführers, mit der er u.a. die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens rügt.
1. Die Eingabe des Erinnerungsführers ist, soweit er die Verletzung seines Rechts auf Gehör geltend macht, als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu werten.
Die Rüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist und unter Verstoß gegen den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang erhoben worden ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Kenntnis von der Entscheidung des BFH über die Beschwerde hatte der Erinnerungsführer spätestens am 2. Mai 2005, da die formlos mitgeteilte Entscheidung des BFH mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO). Der angegriffene Beschluss des BFH wurde am 27. April 2005 zur Post gegeben, so dass die Fiktionswirkung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim 30. April/1. Mai um ein Wochenende handelte, am 2. Mai 2005 eingetreten ist. Demnach hätte die Anhörungsrüge spätestens am 17. Mai 2005 beim BFH eingehen müssen. Die erst am 24. Mai 2005 eingegangene Anhörungsrüge ist mithin verspätet und damit als unzulässig zu verwerfen.
Diese Rechtsfolge ergibt sich ferner auch deshalb, weil der Erinnerungsführer erneut den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang (§ 62a FGO) nicht beachtet hat. Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO bleibt nämlich § 62a FGO bei der Anhörungsrüge unberührt.
2. Soweit der Erinnerungsführer nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern anderer Grundsätze und Bestimmungen rügt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu würdigen. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898).
Die Gegenvorstellung ist indessen ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, da der Erinnerungsführer den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang (§ 62a FGO) nicht eingehalten hat. Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 898). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X S 10/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1050, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall.
3. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Anhörungsrügengesetzes).
Ende der Entscheidung
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