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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: VII S 26/08 (PKH)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
I. Die Klage des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen; die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 als unzulässig verworfen. Die anschließend vom Antragsteller gegen das FG-Urteil erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom FG abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Revision hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. März 2008 zurückgenommen, nachdem er von Seiten der Geschäftsstelle des beschließenden Senats darauf hingewiesen worden war, dass das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte. Das Revisionsverfahren wurde daraufhin mit Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 VII R 10/08 eingestellt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 "Widerspruch" erhoben und die Fortsetzung des Verfahrens als zulassungsfreie Revision sowie zur Durchführung dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, der Antrag auf Fortsetzung des Revisionsverfahrens VII R 10/08, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 und § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Das Revisionsverfahren VII R 10/08 ist eingestellt worden, weil der Antragsteller seine Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahme der Revision ist als Prozesshandlung unwiderruflich und kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2003 IV B 93, 94/01, BFH/NV 2003, 1606, m.w.N.). Im Übrigen stünde der Fortsetzung des Revisionsverfahrens nach wie vor entgegen, dass das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO). Die vom Antragsteller angestrebte zulassungsfreie Verfahrensrevision sieht die FGO seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr vor.
Ende der Entscheidung
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