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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: VII S 29/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid vom 24. September 2004 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Antragsteller nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Antragstellers ausgeschlossen sei. Der Widerruf sei auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufrechtzuerhalten gewesen; da sich aufgrund der im Insolvenzverfahren festgestellten Verbindlichkeiten und der gegenübergestellten Vermögenswerte gezeigt habe, dass der Antragsteller sich nach wie vor in Vermögensverfall befinde.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, liegen aber jedenfalls nicht vor.
Der Antragsteller bezeichnet mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde bereits keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen, sondern wendet sich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die Entscheidung des FG, dass die aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt worden sei und dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Antragstellers nicht ausgeschlossen sei. Soweit der Antragsteller sich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511) beruft, bezeichnet er keinen Rechtssatz aus dem Urteil des FG, der zu einem vom BGH in jenem Urteil aufgestellten Rechtssatz im Widerspruch steht.
Konkrete Rechtsfragen hat der Antragsteller im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005, mithin erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) formuliert. Auch wenn hierin ein lediglich ergänzendes und somit noch zu berücksichtigendes Vorbringen gesehen werden könnte, würde es gleichwohl an einer schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen fehlen.
Dass der Vermögensverfall des Steuerberaters bzw. des Steuerbevollmächtigten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu vermuten ist, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob die Insolvenz verschuldet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihm selbst beantragt worden ist, ergibt sich ohne weiteres aus der gesetzlichen Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, was der beschließende Senat im Übrigen auch bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn dieser ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
Da somit die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantworteten Fragen umstritten sind, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch allein mit dem Hinweis auf den BGH-Beschluss in NJW 2005, 511 nicht gerecht, denn aus dieser Entscheidung ergibt sich nichts, was die bezeichneten Rechtsfragen als erneut klärungsbedürftig erscheinen lässt. Der BGH hat nicht geurteilt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt zukünftig als Angestellter tätig sein wird, für die Annahme ausreicht, dass eine Gefährdung der Mandanteninteressen trotz des eingetretenen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. Soweit der BGH in jenem Fall eines angestellten Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall als ausnahmsweise nicht gegeben angesehen hat, beruhte dies auf einer Gesamtwürdigung der Person dieses Rechtsanwalts sowie der weitgehenden beruflichen Beschränkungen, denen er sich arbeitsvertraglich unterworfen hatte.
Im Streitfall kann jedoch nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten des Antragstellers solche besonderen Umstände vorliegen, welche das FG unter Berücksichtigung des BGH-Beschlusses in NJW 2005, 511 zu der Annahme hätten führen müssen, dass die Interessen der Auftraggeber trotz des Vermögensverfalls des Antragstellers nicht gefährdet sind. Vielmehr besteht danach lediglich die Absicht des Antragstellers, eine Tätigkeit als angestellter Steuerbevollmächtigter auszuüben, ohne dass konkrete und nachprüfbare arbeitsvertragliche Vereinbarungen dem FG unterbreitet worden sind, in welcher Weise innerhalb dieses angestrebten Beschäftigungsverhältnisses einer möglichen Gefährdung von Mandanteninteressen begegnet werden soll.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wird daher keinen Erfolg haben. Die Entscheidung hierüber stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, zur Verringerung der Gerichtskosten die Beschwerde zurückzunehmen.
Ende der Entscheidung
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