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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: VII S 3/04 (PKH)
Rechtsgebiete: BGB, AO 1977


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 209 Abs. 2 Nr.
AO 1977 § 228
AO 1977 § 229
AO 1977 § 230
AO 1977 § 231
AO 1977 § 232
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage gegen den Abrechnungsbescheid des beklagten Finanzamtes (FA) vom 15. Februar 1999 abgewiesen worden ist. In diesem Bescheid war das FA davon ausgegangen, dass die gegen den Kläger mit Rückforderungsbescheid vom 20. Dezember 1968 festgesetzten Umsatzsteuerforderungen nicht infolge Zahlungsverjährung erloschen seien, weil die Verjährung --wie im Einzelnen ausgeführt-- durch vielfache verjährungsunterbrechende Maßnahmen unterbrochen worden sei.

Dem Antragsteller kann keine PKH gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Weiterverfolgung seiner Rechte vor dem Bundesfinanzhof ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).

Denn die Auffassung des Klägers, die Ansprüche des FA seien gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahre 1998 verjährt, ist offensichtlich unzutreffend, so dass schon aus diesem Grunde die Revision gegen das vorgenannte Urteil des FG nicht zugelassen werden könnte. Die Verjährung mit Steuerbescheid wie den Rückforderungsbescheid des FA von 1968 festgesetzter Forderungen ist in den §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO 1977) geregelt. Dass daneben die Verjährungsvorschriften des BGB nicht anwendbar sind, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Im Übrigen wären die Forderungen des FA auch dann nicht verjährt, wenn diese Vorschriften angewandt würden. Denn Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie hier offenbar immer wieder gegen den Kläger versucht worden sind, unterbrechen nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB auch im bürgerlichen Recht die Verjährung. Den vom Kläger offenbar angenommenen Rechtsgrundsatz, dass ein Schuldner, dem es 30 Jahre lang gelungen ist, sich seinen Gläubigern zu entziehen, von seiner Schuld frei wird, gibt es nicht.

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