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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: VII S 3/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller gegen einen Abrechnungsbescheid abgewiesen, mit welchem das Erlöschen eines sich aus der Einkommensteuerveranlagung 2000 ergebenden Erstattungsanspruchs durch Aufrechnung mit Haftungsschulden festgestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die von den Antragstellern persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt haben.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller ist zwar noch nicht deshalb aussichtslos, weil sie von den Antragstellern persönlich eingelegt worden ist. Im Falle der Bewilligung der PKH könnte den Antragstellern nämlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um die von ihnen persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen.
Voraussetzung dafür, dass für eine formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, ist jedoch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) vorlegt --was im Streitfall geschehen ist-- und dass er innerhalb der vorgeschriebenen Frist Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in zumindest laienhafter Form darlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFH/NV 2005, 308). Letzteres ist im Streitfall indes nicht geschehen, da die Antragsteller lediglich rügen, dass die Rechtsauffassung des FG nicht haltbar sei und dass der Hinweis in dem Einkommensteuerbescheid 2000, auf welches Konto der Erstattungsbetrag überwiesen werde, richtigerweise als Verwaltungsakt zu verstehen gewesen sei. Damit wenden sich die Antragsteller gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Auch im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen, was als laienhafte Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO angesehen werden könnte.
Daher ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass den Antragstellern bei Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die von den Antragstellern persönlich mit Schreiben vom 20. Januar 2005 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird, sollte sie nicht zurückgenommen werden, wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62a FGO) als unzulässig zu verwerfen sein.
Ende der Entscheidung
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