Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.1999
Aktenzeichen: VII S 3/99
Rechtsgebiete: FGO, GVG


Vorschriften:

FGO § 114 Abs. 2 Satz 1
FGO § 70 Satz 1
FGO § 70
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1
GVG § 17b Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Investitionszulage 1978 bis 1980 nebst Zinsen durch den Antragsgegner (Finanzamt --FA--). Hierüber ist ein Revisionsverfahren der Antragstellerin beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Investitionszulagenbescheide ist vom BFH abgelehnt worden.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1999 hat die Antragstellerin beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Vollstreckungsschutz gegen die Vollstreckung des FA aus den Investitionszulagenbescheiden 1978 bis 1980 zu gewähren. Auf den Hinweis des Berichterstatters, daß die instanzielle Zuständigkeit des BFH zur Entscheidung über diesen Antrag nicht gegeben sei, hat die Antragstellerin gebeten, ihren Antrag dem zuständigen Finanzgericht (FG) zu übermitteln.

Der BFH ist für den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung instanziell unzuständig. Der Rechtsstreit wird daher von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache verwiesen.

Der BFH darf über einen Vollstreckungsschutzantrag, mit dem der Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, nicht entscheiden, weil hierfür nach § 114 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Dies ist nach Satz 2 dieser Vorschrift stets das Gericht des ersten Rechtszuges, also das FG. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG zu verweisen (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1994 VIII K 1/94, BFH/NV 1995, 800, m.w.N.). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (Senatsbeschluß vom 4. September 1997 VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).

Ende der Entscheidung

Zurück