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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: VII S 30/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 155 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Mit Beschluss vom 2. März 2005 VII B 142/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Mai 2004 5 K 5913/99 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben und darüber hinaus Verstöße gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip gerügt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass seinem u.a. in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei und dass der beschließende Senat seiner Entscheidung ein unentschuldigtes Fernbleiben des Klägers von der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt und darauf rechtsfehlerhaft einen Rügeverzicht gestützt habe.
1. Die Eingabe des Klägers ist zunächst als Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO zu werten. Diese Vorschrift ist durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3220) in die FGO aufgenommen worden und hat mit Wirkung ab 1. Januar 2005 (vgl. Art. 22 Satz 2 AnhRüG) die zuvor gültige Regelung des § 155 FGO i.V.m. § 321a der Zivilprozessordnung abgelöst. Die Rüge zielt auf die Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht ab, das die beanstandete Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, erlassen hat, sofern durch das Gericht der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Einen solchen Verfahrensverstoß hält der Kläger der beanstandeten Entscheidung entgegen. Dabei versteht der Senat den Antrag des Klägers dahin gehend, dass er mit der Anhörungsrüge das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde fortführen möchte, um unter Aufhebung der beanstandeten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Zulassung der Revision zu erreichen.
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist seinem in der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2004 gestellten Antrag auf Akteneinsicht entsprochen worden. Aus den beim BFH geführten Akten ergibt sich, dass das Oberlandesgericht (OLG) mit Schreiben vom ... gebeten worden ist, dem Kläger bei der Geschäftsstelle die beantragte Einsicht in die Akten zu gewähren und diese bis zum 1. Oktober 2004 an den BFH zurückzugeben. Der Kläger hat nach Aktenlage auch eine Abschrift dieses Schreibens erhalten. Aus der Verfügung eines Rechtspflegers beim OLG ... lässt sich entnehmen, dass der Kläger von dort aus unter Hinweis auf die Rücksendung der Akten zur Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Akten aufgefordert worden ist. Schließlich enthält eine Rechtspflegerverfügung vom ... die Feststellung: "Die Akte wurde bis zum heutigen Tag nicht eingesehen." In Anbetracht des insoweit eindeutigen Inhalts der Akten ist der Vortrag des Klägers, die beantragte Akteneinsicht sei ihm verweigert worden, nicht nachvollziehbar und als unsubstantiierte Behauptung zurückzuweisen.
3. Soweit der Kläger nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip rügt, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung im bisher verstandenen Sinne zu würdigen. Durch die Schaffung und nähere Ausgestaltung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks 663/04, S. 33, und Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898).
Ein vom Kläger behaupteter Verstoß gegen das Willkürverbot liegt jedoch nicht vor. Ein solcher wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Gerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Tz. 28, m.w.N.). Entgegen dem Vorbringen des Klägers liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Insbesondere ist die vermeintlich zu Unrecht gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, nicht geeignet, die Entscheidung als willkürlich erscheinen zu lassen. Dem Urteil und dem Verhandlungsprotokoll ist das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes für das Fernbleiben nicht zu entnehmen. Auch in seiner Beschwerdebegründung hat der Kläger, dem als Rechtsanwalt die möglichen Nachteile eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung bekannt sein müssen, nicht dargelegt, dass er an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung aus Gründen verhindert war, die sein Fernbleiben als entschuldigt erscheinen lassen würden. Den Zugang der Ladung hat er nicht bestritten. Wenn der Kläger den Verhandlungstermin ohne eigenes Verschulden versäumt hätte, hätte ein solcher Vortrag jedoch nahe gelegen, zumal sich der Kläger zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorliegen von erheblichen Verfahrensfehlern berufen hat. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens durchaus vertretbar, keinesfalls aber willkürlich (vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. August 2000 IX B 40/00, BFH/NV 2001, 63).
4. Für diese Entscheidung ist eine Gebühr in Höhe von 50 € zu erheben (vgl. Anlage 1 --Kostenverzeichnis-- zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h AnhRüG).
Ende der Entscheidung
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