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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: VII S 31/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 133a |
Gründe:
Da der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in seiner mit Telefax übermittelten Eingabe vom 16. Dezember 2004 keine Verletzung seines Anspruchs auf Gehör durch den Senat geltend macht, wertet der Senat diese Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. von Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3220), sondern, wie auch vom Antragsteller begehrt, als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33).
Die Gegenvorstellung, die sich gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2004 VII B 167/04 richtet, mit dem der BFH die Beschwerde des Antragstellers u.a. auch deshalb als unzulässig verworfen hatte, weil er den Vertretungszwang vor dem BFH gemäß § 62a FGO nicht eingehalten hatte, ist aus dem nämlichen Grund unzulässig. Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. den BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X S 10/01, BFH/NV 2002, 1050, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall. Daher ist die vom Antragsteller persönlich erhobene Gegenvorstellung schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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Ende der Entscheidung
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