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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: VII S 31/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich im Klageverfahren gegen die Ablehnung der steuerlichen Erfassung einer GmbH durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Seine auf Feststellung gerichtete Klage, dass die Versagung der Erteilung einer Steuernummer durch das FA nichtig sei, hat das Finanzgericht (FG) mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 211/06), für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Das vom Antragsteller eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person (vgl. § 62a FGO) eingelegt worden ist.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel, um eine vertretungsberechtigte Person mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsmittelverfahren zu beauftragen, kann ihm im Fall der Bewilligung von PKH zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) einreicht und dass er Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in zumindest laienhafter Form darlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsmittelfrist die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht. Darüber hinaus lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen, was als laienhafte Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO angesehen werden könnte. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass das FG den Sachverhalt falsch erfasst habe, und vertritt weiterhin die Ansicht, dass das angefochtene Urteil falsch sei.

Daher ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird demnach wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62a FGO) als unzulässig zu verwerfen sein. Die Entscheidung stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zu nehmen, seine Nichtzulassungsbeschwerde zwecks Verringerung der Gerichtskosten zurückzunehmen.

Ende der Entscheidung

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