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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: VII S 32/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a n.F. |
Gründe:
I. Die Antragsteller betreiben vor dem beschließenden Senat ein Beschwerdeverfahren in einer Erinnerungssache. In dem Beschwerdeschriftsatz lehnten sie den Vorsitzenden Richter des Senats D, den Richter X und die Richterin Y wegen Befangenheit ab, weil diese bereits mit Missachtung des Menschenrechts auf eine wirksame Beschwerde gegen Urteile (Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten --MRK--) belastet seien, weil sie sich völlig absurd --in einem früher anhängigen Beschwerdeverfahren des Antragstellers gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Finanzgerichts (FG)-- eingebildet hätten, für den Antrag auf PKH sei ein Anwalt notwendig (gemeint ist, für das Beschwerdeverfahren bestehe Vertretungszwang).
II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, denn er ist offensichtlich missbräuchlich.
Maßgebend ist insoweit, ob der Antragsteller Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter in dem Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise dargelegt werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 1997 11 B 18.97, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 3327). Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür ebenso wenig wie der Hinweis auf eine durch den/die abgelehnten Richter getroffene, das Begehren des Antragstellers ablehnende Entscheidung in einem früheren Verfahren (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627).
Diesen Anforderungen trägt das Ablehnungsgesuch der Antragsteller im Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 nicht Rechnung. Zur Begründung tragen sie lediglich vor, die benannten Richter hätten das nach Art. 13 MRK für jeden Bürger bestehende Recht auf eine wirksame Beschwerde missachtet. Ein derartiger pauschaler Angriff ist zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich. Im Übrigen ist es rechtlich zutreffend, dass die Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH ablehnenden Beschluss des FG dem Vertretungszwang des § 62a der Finanzgerichtsordnung n.F. (vormals Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) unterliegt. Die dem entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift beziehen sich auf den "Antrag" auf Bewilligung von PKH, nicht aber auf das bei Ablehnung dieses Antrags gegebene Beschwerdeverfahren.
Ende der Entscheidung
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