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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: VII S 34/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 78b
FGO § 155
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller ist mit seinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Pfändungsverfügung vom 21. Juli 1999, mit der Mietansprüche des Antragstellers gegen zwei Mieter in Beschlag genommen worden sind, vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen. Gegen diese Entscheidung des FG hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. August 1999 persönlich Beschwerde eingelegt, für das Beschwerdeverfahren die Beiordnung eines Notanwalts und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts i.S. des § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) für eine formgerecht einzulegende Beschwerde und auf Gewährung von PKH haben keinen Erfolg.

1. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist seit Einführung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschluss vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57). Da sich der Antragsteller gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vor dem BFH bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muss, kommen --weitergehend als im zivilprozessualen Anwaltsprozess-- alle diese Personen für die beantragte Beiordnung in Betracht, wenn die genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Stellung des Antrags selbst gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht, weil es sich dabei um eine Erklärung handelt, die auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden könnte (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, 411, BStBl II 1984, 439, und vom 26. Juli 1994 I B 44/94, BFH/NV 1995, 424).

In der Sache kann der Antrag jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV der Pfändungsverfügung durch das FG) aussichtslos ist. Dies folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO, wonach gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO den Beteiligten die Beschwerde nur zusteht, wenn das FG sie in seiner Entscheidung zugelassen hat. Da dies ausweislich des Tenors, den Gründen und der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall ist, ist die Beschwerde nicht statthaft und damit unzulässig, unabhängig davon, ob sie vom Antragsteller persönlich oder von einer zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Person eingelegt wird. Aus diesem Grund müsste auch die vom Antragsteller bereits persönlich eingelegte Beschwerde, sollte sie nicht zurückgenommen werden, kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden.

2. Aus dem gleichen Grund --Unzulässigkeit des Rechtsmittels und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg-- kommt auch die Gewährung von PKH für ein Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 26. Juli 1995 XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157).



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