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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: VII S 37/05 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, VwGO, FGO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 767 | |
VwGO § 167 Abs. 1 | |
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO § 155 | |
GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 | |
GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 |
Gründe:
Mit einem als "Vollstreckungswiderklage" bezeichneten Antrag wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen die Gewerbesteuer 1991 dem Grunde nach und erklärt ferner eine Aufrechnung. Das Finanzgericht (FG) sah diesen Antrag als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) an, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 167 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben sei. Der Finanzrechtsweg sei gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen, da die Gewerbesteuer nicht von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden, sondern von den Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften verwaltet werde; ferner sei der Finanzrechtsweg in Bayern auch nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO eröffnet. Dementsprechend erklärte das FG nach § 155 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) den Rechtsweg zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht W. Die Beschwerde hiergegen hat es nicht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Der Kläger hat gleichwohl gegen den Verweisungsbeschluss "Rechtsmittel" eingelegt und dabei u.a. Aufhebung dieses Beschlusses beantragt. Zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte der Kläger gleichzeitig "Amtshilfe und Prozesskostenhilfe".
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, das als Beschwerde nach der FGO zu werten ist, kann keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).
1. Nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des FG (oberes Landesgericht nach § 2 FGO) an den Bundesfinanzhof --BFH-- (oberster Gerichtshof des Bundes nach Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes) nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) nicht zugelassen. Daher ist die vom Kläger eingelegte Beschwerde nicht statthaft und wäre schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Beschwerde wäre noch aus einem weiteren Grund unzulässig. Der Kläger war nämlich bei Einlegung der Beschwerde wie auch fortdauernd im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem BFH nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person vertreten (vgl. § 62a FGO).
3. Aus den genannten Gründen hätte die Beschwerde des Klägers keinen Erfolg. Sein Gesuch um PKH war daher abzulehnen. Der Senat stellt die Entscheidung über die Beschwerde bis vier Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zurück, um dem Kläger ggf. die Rücknahme seiner Beschwerde zu ermöglichen.
Ende der Entscheidung
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