Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: VII S 37/06 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a |
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
Das vom Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person eingelegt worden ist, wie es § 62a FGO erfordert.
Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel, um eine vertretungsberechtigte Person mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsmittelverfahren zu beauftragen, kann ihm im Fall der Bewilligung von PKH zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch (u.a.), dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) einreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).
An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller hat innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den Antrag auf PKH gestellt noch die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die Rechtsmittelfrist lief am 20. Juni 2006 ab. Der PKH-Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind jedoch erst am 8. August 2006 beim BFH eingegangen. Darauf, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil des FG von einer vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Person einzulegen war, war der Antragsteller mit der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden. Über die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH musste sich der Antragsteller selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337, m.w.N.).
Daher ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen ... geführt wird, wird wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig zu verwerfen sein. Die Entscheidung hierüber stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zu nehmen, seine Nichtzulassungsbeschwerde zwecks Verringerung der Gerichtskosten zurückzunehmen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.