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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2000
Aktenzeichen: VII S 37/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller wird vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid für Verspätungszuschläge einer GmbH in voller Höhe in Anspruch genommen. Der Antragsteller hat im Einspruchs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos eingewendet, ähnlich wie bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftender für rückständige Umsatzsteuerforderungen des FA müsste bei der Inanspruchnahme für von der vertretenen GmbH nicht entrichtete Verspätungszuschläge der Grundsatz der anteiligen Tilgung gelten. Danach könne der Antragsteller lediglich in der Höhe zur Haftung herangezogen werden, in der er das FA bei der Tilgung von Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber anderen Gläubigern der GmbH benachteiligt habe.

Mit der gegen das klageabweisende Urteil des FG nach Zulassung durch den Senat eingelegten Revision hat der Antragsteller zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Rechtsmittelinstanz beantragt.

II. Der Antrag ist begründet.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist PKH zu gewähren, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aufgrund der Angaben, die der Antragsteller in der nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller die Prozesskosten nicht tragen kann und ihm deshalb PKH zu bewilligen ist.

Sein nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen ergibt sich aus folgender Berechnung:

Der Antragsteller, der seiner Ehefrau gegenüber unterhalts- pflichtig ist, erhält eine Pension in Höhe von netto 2 328,01 DM;

davon sind folgende Beträge abzuziehen:

Unterhaltsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO) i.V.m. PKH-Bekanntmachung vom 7. Juni 2000 (BGBl I, 815) - 676,00 DM

Antragsteller

Unterhalt für die Ehefrau 676,00 DM (lt. Angaben des Antragstellers eigene Nettoeinkünfte Ehefrau nach Abzug der Krankenversicherung) - 360,00 DM - 316,00 DM

Kosten für Unterkunft (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO): - 750,00 DM

Krankenversicherung Antragsteller (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes) - 281,77 DM

besondere Belastungen: Gehaltsabtretung an Konkurs- verwalter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) - 321,50 DM - 17,26 DM einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO): 0,00 DM

Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen verfügt der Antragsteller nicht über einzusetzendes Vermögen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO. Unerheblich ist der Besitz des PKW VW Golf Kombi Diesel, Baujahr 1995, der mit einer Fahrleistung von 260 000 km lediglich einen Wert von 3 000 DM hat.

2. Die Rechtsverfolgung hat in der Revisionsinstanz Erfolg. Die Revision hat zur Zurückverweisung an das FG geführt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. August 2000 VII R 110/99 (BFH/NV 2001, 84), auf das Bezug genommen wird, entschieden, dass die Inanspruchnahme zur Haftung für nicht getilgte Verspätungszuschläge der Haftungsbeschränkung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung unterliegt.



Ende der Entscheidung

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