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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: VII S 38/00
Rechtsgebiete: ZPO, VwZG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
VwZG § 15 Abs. 2 Satz 2
VwZG § 15 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt es schon deshalb, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich, innerhalb der Rechtsmittelfrist die vom Gesetz vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) bei Gericht vorgelegt hat.

Das anzufechtende Urteil ist, da der nach eigenen Angaben wohnsitzlose Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt hat, gemäß § 15 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) auf Anordnung des FG öffentlich zugestellt worden. Der Aushang i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG ist am 16. Mai 2000 erfolgt. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 VwZG gilt das Urteil zwei Wochen nach dem Tag des Aushangs, das ist der 30. Mai 2000, als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer der PKH-Antrag zu stellen gewesen wäre, lief daher bis zum 30. Juni 2000. Der Antragsteller hat seinen PKH-Antrag jedoch erst am 30. November 2000 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG, mithin verspätet, gestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entschuldigt allein die Mittellosigkeit des Antragstellers nicht die nicht rechtzeitige Stellung des PKH-Antrags. Auch vom mittellosen Antragsteller ist wenigstens zu verlangen, dass er spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um die Bewilligung von PKH nachsucht, dass er --von seinem Standpunkt aus gesehen-- damit rechnen kann, ihm werde PKH bewilligt werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. November 1994 VII S 24/94, BFH/NV 1995, 726).

Da auch sonst keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, die die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen --insbesondere hätte sich der Antragsteller, der trotz Aufforderung keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, in regelmäßigen Abständen beim Gericht um den Stand des von ihm angestrengten Klageverfahrens kümmern müssen--, kommt eine diesbezügliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass dem Antragsteller für die beabsichtigte formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere vor dem BFH vertretungsberechtigte Person Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.



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