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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: VII S 38/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Soweit eine Gegenvorstellung --wie sie der Antragsteller ausdrücklich erhoben hat-- nach Schaffung der Möglichkeit einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) weiterhin für zulässig gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2005 VII S 13/05, BFH/NV 2005, 1349), ist sie in entsprechender Anwendung des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zugang der angegriffenen Entscheidung einzulegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2004 VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 660; vom 30. September 2004 IV S 9/03, BFHE 207, 501, BStBl II 2005, 142). Diese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt. Der Beschluss des Senats vom 31. Juli 2006 ist am 9. August 2006 zur Post aufgegeben worden und gilt damit als am 12. August 2006 zugegangen (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO analog). Die zweiwöchige Frist lief daher am Montag, dem 28. August 2006, ab; die Gegenvorstellung ist jedoch erst am 31. August 2006 beim BFH eingegangen.
Eine Anhörungsrüge --sollte der Antragsteller ihre Erhebung anstatt einer Gegenvorstellung beabsichtigt haben-- wäre aus denselben Gründen unzulässig.
Ende der Entscheidung
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