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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: VII S 39/08 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 54 Abs. 1
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das beabsichtigte Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag, für den kein Vertretungszwang besteht (§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 155 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10), PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem innerhalb der Beschwerdefrist beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen. Eine solche Erklärung hat der Antragsteller nicht rechtzeitig vorgelegt.

Die Monatsfrist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde begann nach § 54 Abs. 1 und 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 16. September 2008, dem Tag, an dem dem Antragsteller das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene finanzgerichtliche Urteil (§ 55 Abs. 1 FGO) zugestellt wurde. Die Monatsfrist endete nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem das Urteil zugestellt worden ist, also am 16. Oktober 2008. An diesem Tag ist nur der PKH-Antrag per Fax beim BFH eingegangen. Der ausgefüllte amtliche Vordruck für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem BFH erst am 5. November 2008 vom Antragsteller vorgelegt worden.

Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 und 2 FGO) hat der Antragsteller nicht vorgetragen, obwohl er von der Geschäftsstelle des Senats darauf hingewiesen worden ist, dass der ausgefüllte Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist, die bereits mit dem Tag des Eingangs des PKH-Antrags verstrichen war, vorzulegen ist. Gleichwohl hat er keine Entschuldigungsgründe für die Fristversäumnis mitgeteilt.

Einem Antragsteller ist es im Übrigen auch zumutbar, sich rechtzeitig über dieses formale Erfordernis ggf. beim Prozessgericht zu erkundigen (BFH-Beschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 1409).

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; BFH-Beschluss vom 17. September 2002 X S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 73).

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