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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: VII S 40/08 (PKH)
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 34 | |
AO § 35 | |
AO § 69 |
Gründe:
I.
Das beklagte Finanzamt nahm den Antragsteller als Geschäftsführer wegen Abgabenrückständen der X-GmbH in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Einwendungen des Antragstellers, er sei bereits sechs Wochen nach seiner Bestellung von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer wieder abberufen worden und habe in dieser kurzen Zeit keine Möglichkeit gehabt, sich die nötigen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu beschaffen, zurück. Unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen kam es zu der Überzeugung, dass der Antragsteller erst ein Jahr später als behauptet seiner Geschäftsführerstellung enthoben worden sei. Abgesehen davon hielt es den Haftungsbescheid aber auch deshalb für rechtmäßig, weil der Antragsteller die steuerlichen Pflichten der X-GmbH auch deshalb zu erfüllen gehabt habe, weil er nach außen wie ein Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 der Abgabenordnung (AO) aufgetreten sei. Eine zunächst beabsichtigte Vernehmung des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung der X-GmbH zum Zeitpunkt der Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer hielt es deshalb nicht für erforderlich.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, soll als Verfahrensfehler gerügt werden, dass das FG den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die unterlassene Zeugenvernehmung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Das FG hat die Haftung des Antragstellers nach § 69 AO sowohl darauf gestützt, dass er im Haftungszeitraum bestellter Geschäftsführer i.S. des § 34 AO war, alternativ aber auch darauf, dass er jedenfalls nach außen wie ein Verfügungsberechtigter der X-GmbH i.S. des § 35 AO aufgetreten ist.
Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darlegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215, und vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).
Bei der Haftung wegen der sogenannten faktischen Geschäftsführung nach §§ 69, 35 AO kommt es typischerweise weder auf die wirksame Bestellung noch auf eine Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung der GmbH an, so dass das FG insoweit verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung des Zeugen abgesehen hat. Auf die materiell-rechtliche Richtigkeit der vom FG zugrunde gelegten Rechtsauffassung --ob also der Antragsteller als faktischer Geschäftsführer tätig war-- kommt es, da der Antragsteller Verfahrensfehler bei der Feststellung der diese Rechtsauffassung tragenden Umstände nicht gerügt hat, nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Beweisaufnahme aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen ist (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 XI B 78/05, BFH/NV 2006, 1122). Das ist hier nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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