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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: VII S 44/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin führte 1991 und 1992 Elektromotoren aus der Tschechoslowakei in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. In dem genannten Zeitraum wurde auf aus der Tschechoslowakei importierte Elektromotoren dieser Art Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 83/1) erhoben. Nachdem aufgrund einer Außenprüfung die angemeldeten Nettostückpreise der eingeführten Motoren berichtigt worden waren, erhob der Antragsgegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit zwei Steueränderungsbescheiden Antidumpingzoll nach.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die unter dem Az. VII B 75/07 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin.

Den bereits beim FG gestellten Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Steueränderungsbescheide hat das FG an den BFH, dem nunmehr zuständigen Gericht der Hauptsache, verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Steueränderungsbescheids vom 17. März 1994 in Höhe von 20 000 € gegen Sicherheitsleistung auszusetzen, und erklärt im Übrigen das Antragsverfahren für erledigt.

Das HZA beantragt, den Antrag abzulehnen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine AdV kommt nicht in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtsbeständig ist und somit nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 1999 XI S 13/99, BFH/NV 2000, 481; vom 5. September 2001 XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67). Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin im Verfahren VII B 75/07 als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Vorentscheidungen unanfechtbar geworden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), soweit der Antrag abgelehnt worden ist, und aus § 138 Abs. 1 FGO, soweit das AdV-Verfahren für erledigt erklärt worden ist. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die Erledigungserklärung einer Antragsrücknahme gleichkommt.

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