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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: VII S 49/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht hat die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), mit welcher sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wendet und die Verurteilung des FA zur Zahlung eines Steuererstattungsbetrags begehrt, abgewiesen. Hiergegen richtet sich das von der Antragstellerin persönlich eingelegte Rechtsmittel. Zur Durchführung dieses Verfahrens hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Das von der Antragstellerin persönlich eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person (vgl. § 62a FGO) eingelegt worden ist. Die formgerechte Einlegung kann auch nicht nachgeholt werden, weil die einmonatige Rechtsmittelfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) abgelaufen ist.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel, um eine vertretungsberechtigte Person mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsmittelverfahren zu beauftragen, kann ihm im Fall der Bewilligung von PKH zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch (u.a.), dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) einreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFH/NV 2005, 308). Über diese Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH muss sich ein Antragsteller grundsätzlich selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337, m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH gestellt, jedoch die vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht.

Daher ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das von der Antragstellerin persönlich eingelegte Rechtsmittel wird wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62a FGO) als unzulässig zu verwerfen sein. Die Entscheidung stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittel zur Verringerung der Gerichtskosten zurückzunehmen.

Ende der Entscheidung

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