Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2000
Aktenzeichen: VII S 5/00
Rechtsgebiete: ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil sich der Antragsteller bei der Einlegung seiner Beschwerde nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und das Rechtsmittel deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Hierzu muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall hat der Antragsteller zwar den PKH-Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, aber die vorgeschriebene Erklärung nicht eingereicht. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Antragsteller bereits eingelegte Beschwerde wird, sollte sie nicht zurückgenommen werden, wegen Nichtbe-achtung des Vertretungszwangs kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen sein.

Ende der Entscheidung

Zurück