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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: VII S 5/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 124 Abs. 2 letzter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller hat in dem Verfahren VII S 11/04 (PKH) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 31. März 2004 13 K 51/01 zu gewähren. Der beschließende Senat hat diesen Antrag durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 abgelehnt. Mit der Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller sinngemäß, diesen Beschluss aufzuheben und ihm durch Gewährung von PKH den Weg zu einer Überprüfung des vorgenannten Urteils im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zu eröffnen. Er macht dazu geltend, die unberechtigte Ablehnung seines Befangenheitsgesuches müsse entgegen der Annahme vorgenannten Senatsbeschlusses zur Zulassung der Revision führen, die in jenem Beschluss an eine erfolgreiche Rüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der Abweichung eines FG-Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestellten Anforderungen seien nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG2) unberechtigt und schließlich habe sich der beschließende Senat nicht ausreichend mit den Gehörsrügen befasst, die er in einem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision vorbringen wolle.

Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, weil ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung allenfalls dann zulässig ist, wenn die rechtliche Begründung dieser Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird, die Entscheidung sich vielmehr als objektiv willkürlich darstellt. Davon kann indes vorliegend keine Rede sein, und zwar auch nicht insoweit, als möglicherweise die von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vorgetragenen Einwände Gewicht haben mögen. Denn was die Einwände des Antragstellers gegen die Ansicht des Senats angeht, die Entscheidung des FG über ein Ablehnungsgesuch sei wegen § 124 Abs. 2 letzter Halbsatz FGO vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar, spricht gegen die Rechtsansicht des Antragstellers jedenfalls eindeutig der Wortlaut dieser Vorschrift. Was den Prüfungsmaßstab bei der Rüge angeht, die Entscheidung des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, entspricht die Auffassung des Senats der ständigen Rechtsprechung, die der Gesetzgeber des FGOÄndG2 unbeschadet der Neufassung des Wortlautes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO offenkundig nicht korrigieren wollte. Schließlich ist auch der vom Antragsteller als Drittes vorgebrachten Rüge, der Senat sei seinem Vorbringen nicht ausreichend nachgegangen, das FG habe sich mit seiner Klagebegründung nicht genügend befasst, nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten könnte, die diesbezügliche Würdigung des Senats sei objektiv willkürlich. Dass das Urteil des FG nicht mit Gründen versehen wäre und die Revision daher mit Rücksicht auf § 119 Nr. 6 FGO zuzulassen wäre, ist unter Berücksichtigung der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung offenkundig unzutreffend; schon deshalb konnte der beschließende Senat davon absehen, in seinem vorgenannten Beschluss das Vorbringen des Antragstellers unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ausdrücklich zu erörtern.

Ende der Entscheidung

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