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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: VII S 5/06 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
FGO § 53 Abs. 3 | |
FGO § 142 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der in der Republik Österreich ansässigen Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), mit der diese die Aufhebung eines Branntweinsteuerbescheides begehrte, als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
Daraufhin hat die Antragstellerin einen "Antrag auf Beigabe eines Pflichtverteidigers zur Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gestellt. Zur Begründung ihres Gesuchs gibt die Antragstellerin an, dass sie aus eigenen Mitteln keinen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater bezahlen könne. Die Beschwerde begründet sie damit, dass vom FG Beweise nicht gewürdigt worden seien. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag nicht beigefügt.
Die Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 18. Januar und 20. März 2006, in denen die Antragstellerin auf die fehlende Erklärung nach § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen und gemäß § 53 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) um die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ersucht wurde, blieben zunächst unbeantwortet. Ein weiteres Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2006 beantwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juni 2006, in dem sie behauptete, die beiden vorangegangenen Schreiben nicht erhalten zu haben. Als Anlage fügte sie mehrere Unterlagen bei, u.a. ein "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe". Auf eine weitere schriftliche Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juni 2006 darauf hin, einen solchen leider nicht bekanntgeben zu können.
Das als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und auf Beiordnung eines vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu deutende Rechtsbegehren hat keinen Erfolg.
1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf die Gewährung von PKH stellt, sondern auch, dass er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 1996 X S 10/96, BFH/NV 1997, 60, und vom 24. Januar 1997 X S 24/96, BFH/NV 1997, 376).
Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich der Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337). Dies gilt auch für einen im Ausland ansässigen Beteiligten, der in Deutschland einen Prozess angestrengt hat und nun ein Rechtsmittel gegen das klagabweisende Urteil einzulegen beabsichtigt.
2. Selbst wenn das Schreiben der Geschäftsstelle vom 18. Januar 2006 der Antragstellerin tatsächlich nicht zugegangen sein sollte, wie sie behauptet, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht allein deshalb in Betracht, weil die Antragstellerin nach Eingang ihres PKH-Antrages nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesenen Rechtsmittelfrist auf ihre Verpflichtung zur Vorlage einer solchen Erklärung hingewiesen worden wäre (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426). Denn das Versäumnis der Antragstellerin, das bei zumutbarer Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, ist ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen. Im Übrigen kann ein nach § 66 Abs. 1 der österreichischen Zivilprozessordnung vorgeschriebenes Formular, mit dem ein "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" vorgelegt wird, das nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zu fordernde Formular (Vordruck eingeführt durch Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 2163); zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 3001) nicht ersetzen.
Ende der Entscheidung
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