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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: VII S 5/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 2 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 114 |
Gründe:
I. Mit Urteil vom 29. November 2006, das dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) am 9. Dezember 2006 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht die Klage gegen den vom Beklagten (Finanzamt) erlassenen Haftungsbescheid ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Daraufhin stellte der Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde. Anhaltspunkte, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, enthält der Antrag nicht.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 wies der Bundesfinanzhof (BFH) den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag auf PKH innerhalb der für die Einlegung des beabsichtigten Rechtsmittels geltenden Frist gestellt werden müsse und der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare zu unternehmen habe, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis, das Rechtsmittel durch eine vertretungsberechtigte Person einlegen zu lassen, zu beheben. Dazu gehöre im Wesentlichen auch die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Für die Abgabe dieser Erklärung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Januar 2007 Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 wies das Gericht den Antragsteller darauf hin, dass es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handele, deren Verlängerung nicht möglich sei. Auf dieses Schreiben hin übersandte der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die beim BFH am 17. Januar 2007 einging.
II. Der PKH-Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Beantragt der Antragsteller --wie im Streitfall-- PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH innerhalb der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und für die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes geschaffen haben. Dazu gehört nicht nur, dass er einen fristgerechten Antrag auf die Gewährung der PKH stellt, sondern innerhalb der Rechtsmittelfrist auch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249).
Der Antragsteller hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Streitfall nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 9. Dezember 2006 zugestellt, die Rechtsbehelfsfrist lief demzufolge am 9. Januar 2007 ab (§ 54 Abs. 1 und 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Erklärung ging bei Gericht erst am 17. Januar 2007 ein, der Antragsteller hat demnach die nach § 116 Abs. 2 FGO auch für den PKH-Antrag geltende Rechtsmittelfrist von einem Monat versäumt.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 der Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit entsprechendem Hinweisblatt übersandt worden war.
Ende der Entscheidung
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