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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: VII S 5/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2
FGO § 133a Abs. 1
FGO § 133a Abs. 2 S. 6 Hs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in dem von ihr gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angestrengten Rechtsstreit wegen eines von diesem erlassenen Abrechnungsbescheids vom 6. Dezember 2000 unterlegen. Der beschließende Senat hat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. September 2006 (Az. 4 K 202/02) durch den jetzt von der Klägerin mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 "Anhörungsrüge gem. § 133a FGO" erhoben, welche sie in einem 60 Seiten umfassenden Schriftsatz begründet hat.

II.

Die Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist schon deshalb unzulässig und daher zu verwerfen, weil sie entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 FGO, wonach das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge --nämlich dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat-- nicht dargelegt hat. Denn ein Schriftsatz, der --wie im Streitfall-- wahllos und in unsystematischer Manier Angriffe gegen die Rechtshandhabung des Finanzamts, die Entscheidung des Instanzgerichts und die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorbringt, statt in nachvollziehbarer Weise darzustellen, welches rechtliche Vorbringen der BFH bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll und woraus der Rügeführer dies meint ableiten zu können, erfüllt die Anforderungen dieser Vorschrift nicht.

Im Übrigen trifft es aber auch nicht zu, dass der beschließende Senat das --freilich ebenfalls unsystematische und überwiegend neben der Sache liegende-- Vorbringen der Klägerin in dem Verfahren VII B 347/06 bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Denn dafür lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts daraus herleiten, dass der Beschluss in jenem Verfahren ohne Gründe ergangen ist, wie dies § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ausdrücklich zulässt, von welcher Vorschrift Gebrauch zu machen dem beschließenden Senat geboten erscheinen konnte, nachdem offensichtlich war, dass eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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