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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: VII S 50/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 62a
FGO § 114
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 117 Abs. 2
FGO § 117 Abs. 4
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin, mit welcher sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wendet, zum überwiegenden Teil abgewiesen. Hiergegen richtet sich das vom Ehemann der Antragstellerin in deren Namen am 5. Oktober 2005 beim FG eingelegte Rechtsmittel, zu dessen Durchführung zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt worden ist.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel ist unwirksam, weil es nicht von einer vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigten Person (vgl. § 62a FGO) eingelegt worden ist. Die formgerechte Einlegung kann auch nicht nachgeholt werden, weil die einmonatige Rechtsmittelfrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) abgelaufen ist.

Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel, um eine vertretungsberechtigte Person mit der Wahrung seiner Interessen in einem Rechtsmittelverfahren zu beauftragen, kann ihm im Fall der Bewilligung von PKH zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, um das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wiederholen und damit für die Zukunft wirksam zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch (u.a.), dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO) einreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall. Die Antragstellerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist weder den Antrag auf PKH gestellt noch die vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die Rechtsmittelfrist lief am 13. Oktober 2005 ab. Der PKH-Antrag ist jedoch erst am 14. Oktober 2005 und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist erst am 2. November 2005 beim BFH eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) kann der Antragstellerin insoweit nicht gewährt werden. Auch wenn man annehmen wollte, dass die Antragstellerin nicht damit rechnen musste, dass das FG den dort gestellten PKH-Antrag erst eine Woche später an den BFH weiterleiten würde, so gilt dies gleichwohl nicht für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die dem beim FG gestellten PKH-Antrag seinerzeit nicht beigefügt war. Darauf, dass das Rechtsmittel gegen das Urteil des FG beim BFH und von einer vor dem BFH zur Vertretung berechtigten Person einzulegen war, war die Antragstellerin mit der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden. Über die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH musste sich die Antragstellerin selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337, m.w.N.).

Daher ist bei der Entscheidung über den PKH-Antrag davon auszugehen, dass der Antragstellerin bei Einlegung eines formgerechten Rechtsmittels durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das von der Antragstellerin persönlich eingelegte Rechtsmittel wird wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62a FGO) als unzulässig zu verwerfen sein. Die Entscheidung stellt der Senat bis vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zurück, um der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittel zur Verringerung der Gerichtskosten zurückzunehmen.

Ende der Entscheidung

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