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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: VII S 55/06
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 | |
FGO § 69 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom ... die Klage des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Antragsgegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom ... hat die Steuerberaterkammer unter Hinweis auf eine fehlende Haftpflichtversicherung des Antragstellers die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet (§ 69 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Antragsteller hat daraufhin beim FG den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das FG hat dieses Antragsverfahren an den Bundesfinanzhof verwiesen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG mit Beschluss vom heutigen Tag VII B 193/06 als unzulässig verworfen. Damit ist das FG-Urteil rechtskräftig. Der Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer ist rechtsbeständig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage kommt daher nicht mehr in Betracht.
Ende der Entscheidung
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