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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: VII S 58/06 (PKH)
Rechtsgebiete: StBerG, DVStB
Vorschriften:
StBerG § 37b Abs. 1 Satz 1 | |
DVStB § 10 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Antragsteller erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2004 die Durchschnittsnote 4,5 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,07, woraus sich die Gesamtnote 4,29 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Antragsteller u.a. die Neubewertung der Aufsichtsarbeit im Fach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" und beanstandete die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es urteilte, dass der bei der Beklagten (Finanzbehörde) gebildete Prüfungsausschuss Y ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Auch sei die nach der Durchführung des Überdenkungsverfahrens gegebene Benotung der Aufsichtsarbeit im Fach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung könnten keine weiteren Punkte vergeben werden, so dass eine bessere Note als 4,5 für diese Aufsichtsarbeit dem Prüfungsergebnis nicht zugrunde gelegt werden könne.
Für eine gegen das Urteil des FG noch zu erhebende, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung).
Die vom Antragsteller bezeichnete Rechtsfrage, ob bei einem Mangel der Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung auch die mündliche Prüfung zu wiederholen ist, wenn die Durchführung der mündlichen Prüfung durch die falsche Benotung des schriftlichen Prüfungsteils strukturell beeinflusst ist, ist nicht klärungsfähig, weil das FG einen Bewertungsfehler bei der schriftlichen Prüfungsleistung des Antragstellers (der Aufsichtsarbeit im Fach "Steuern vom Einkommen und Ertrag") nicht festgestellt hat. Anders als der Antragsteller meint, hat das FG die Frage der fehlerhaften Benotung dieser Aufsichtsarbeit auch nicht offengelassen, sondern hat geurteilt, dass die Benotung der Ertragsteuerklausur rechtlich nicht zu beanstanden sei und eine bessere Note als 4,5 nicht gegeben werden könne. Bei der weiteren Erwägung des FG, wonach der Antragsteller auch bei einer Klausurnote von 4,0 die Steuerberaterprüfung insgesamt nicht bestanden hätte, handelte es sich ersichtlich nur um eine Hilfserwägung, welche die Entscheidung nicht trägt.
Die weitere vom Antragsteller bezeichnete Frage, ob ein Prüfungsausschuss in der mündlichen Prüfung erheblich anders besetzt sein darf als in der schriftlichen Prüfung, ist nicht klärungsbedürftig. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes ist die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, dessen Zusammensetzung sich aus § 10 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) ergibt. Der Prüfungsausschuss bewertet die Aufsichtsarbeiten des Bewerbers und die mündliche Prüfung, die auch vor dem Prüfungsausschuss abzulegen ist (§§ 24, 26 und 27 DVStB). Dass dabei die Mitglieder des Prüfungsausschusses im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung personenidentisch sein müssen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es müssen im Ausschuss nur die Berufsgruppen in der nach § 10 Abs. 1 DVStB vorgeschriebenen Anzahl vertreten sein. Der Senat hat bereits entschieden, dass über den Ausgang der schriftlichen Prüfung der Prüfungsausschuss in seiner Zusammensetzung zu diesem Zeitpunkt entscheidet und dass der Prüfungsausschuss, der nach dem Ende der mündlichen Prüfung --in einer möglicherweise anderen Zusammensetzung-- über das endgültige Prüfungsergebnis entscheidet (§ 28 Abs. 1 DVStB), dabei die vom Prüfungsausschuss für die schriftliche Prüfung gebildete Gesamtnote übernimmt (Senatsurteil vom 28. November 1978 VII R 70/78, BFHE 126, 502, BStBl II 1979, 207).
Ende der Entscheidung
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