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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: VII S 6/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
ZPO § 78b Abs. 1 | |
FGO § 62a | |
FGO § 155 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) postulationsfähigen Vertreters ist nach § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft, in der Sache aber erfolglos.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Beiordnung eines Vertreters u.a., dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es hier. Die vom Antragsteller offenbar angestrebte Revision kann gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht eingelegt werden, weil sie in diesem Urteil nicht zugelassen worden ist und die Revision gegen ein Urteil des FG nach § 115 Abs. 1 FGO nur zulässig ist, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Eine solche vom Antragsteller ebenfalls --oder, wie es richtig wäre, vorrangig-- angestrebte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG ist ebenfalls ohne ernstliche Aussicht auf Erfolg, weil das FG offensichtlich richtig entschieden hat.
Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Juni 1999 VII R 86/98 (BFH/NV 1999, 1645), auf welches das FG in seinem Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, erkannt, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 verfassungsgemäß ist. Das gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch im Hinblick auf solche Fahrzeuge, die von ihrem Halter mit Rücksicht auf das Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Personenkraftwagen vom 22. Dezember 1989 (BGBl I, 2436) angeschafft oder mit einem ungeregelten Katalysator nachgerüstet worden sind. Die Halter solcher Fahrzeuge können dem Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegenhalten.
Allerdings bedarf es nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem darin beschlossenen Grundsatz des Schutzes berechtigten Vertrauens in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung einer Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Gesetzgeber darf also grundsätzlich nicht ohne weiteres an ein Verhalten im Nachhinein (rückwirkend) stärker belastende Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt des betreffenden rechtserheblichen Verhaltens vorgesehen waren (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78, und BFH-Beschluss vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFH/NV 2001, 703). Der Antragsteller konnte indes aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 kein berechtigtes Vertrauen darin hegen, dass Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator für alle Zukunft oder zumindest für ihre technische Lebensdauer kraftfahrzeugsteuerrechtlich so stark begünstigt würden, wie es in jenem Gesetz vorgesehen war, oder dass es nach Auslaufen der in diesem Gesetz vorgesehenen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verschonungsfrist (vgl. den durch Art. 1 Nr. 7 des vorgenannten Gesetzes eingefügten § 3f des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG--) überhaupt eine steuerliche Begünstigung von Kraftfahrzeugen mit ungeregeltem Katalysator gegenüber Fahrzeugen ohne jede umweltschonende Abgasreinigung geben werde. Ein so weitgehender Schutz aufgrund einer bestimmten Gesetzeslage getroffener wirtschaftlicher Dispositionen gegenüber einer sie ganz oder teilweise entwertenden Rechtsänderung würde den demokratischen Gesetzgeber in einer mit dem Gemeinwohl nicht vereinbaren Weise lähmen und den Widerstreit zwischen dem Schutz des Vertrauens auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung aufgrund eines Wandels der Lebensverhältnisse oder einer --z.B. von neuen politischen Mehrheiten verantworteten-- gewandelten Bewertung der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 703).
Der Antragsteller konnte --anders als er meint-- auch nicht darauf vertrauen, dass sich die Aufwendungen für die Ausrüstung seines Fahrzeuges mit einem ungeregelten Katalysator, zu der das Gesetz vom 22. Dezember 1989 einen steuerlichen Anreiz schaffen wollte, in jedem Fall steuerlich amortisieren würden, dass also die infolge dieser Ausstattung des Fahrzeuges eintretende Steuerersparnis groß genug sein werde, um die Nachrüstungskosten bzw. die Mehrkosten für die Anschaffung eines Fahrzeuges mit ungeregeltem Katalysator zu decken. Er hätte vielmehr von vornherein in Rechnung stellen können und müssen, dass der Gesetzgeber den rechtspolitischen Handlungsspielraum künftiger demokratischer Gesetzgeber (künftiger politischer Mehrheiten) einzuschränken, grundsätzlich nicht befugt ist und dass sich daher aus der seinerzeitigen Förderung des ungeregelten Katalysators keine verlässliche Aussage darüber herleiten lässt, ob nicht in Zukunft die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begünstigung von Fahrzeugen von strengeren Anforderungen (jetzt: Katalysatoren nach der Euro-1-Norm) abhängig gemacht werden würde. Wenn der Antragsteller sich im Übrigen darüber beklagt, dass der Gesetzgeber nicht bereits 1989 stärker auf den Einbau geregelter Katalysatoren hingewirkt habe, übersieht er, dass es ihm als Fahrzeughalter unbenommen gewesen wäre, damals von sich aus statt eines ungeregelten einen --angeblich mit geringem Mehraufwand erhältlichen-- geregelten Katalysator zu wählen und dadurch nicht nur der bereits damals geläufigen Erkenntnis der Umweltschädlichkeit von Autoabgasen Rechnung zu tragen, sondern sich auch vorausschauend mögliche steuerliche Vorteile zu sichern.
All dies ist bei verständiger Würdigung so offensichtlich und zweifelsfrei, dass es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte und folglich auf eine Beschwerde des Antragstellers die Revision auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 FGO zugelassen werden könnte.
Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, das Gesetz vom 22. Dezember 1989 habe der Richtlinie 70/220/EWG nicht entsprochen. Denn selbst wenn dies zuträfe, ergäbe sich daraus offenkundig nichts im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheides vom 7. August 1997, den der Antragsteller vor dem FG angegriffen hat.
Ende der Entscheidung
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