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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: VII S 6/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6 |
Gründe:
Die nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss die Anhörungsrüge (u.a.) das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen. Erforderlich für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörungsrüge ist daher der schlüssige Vortrag, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wiederholt sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren, dass das Finanzgericht ihm das rechtliche Gehör versagt habe, indem es Beweisanträgen nicht nachgegangen und der ihm obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Kläger verkennt insoweit, dass sich die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch dasjenige Gericht bezieht, welches die unanfechtbare Entscheidung erlassen hat. Erforderlich wäre somit eine schlüssige Darlegung, dass der beschließende Senat im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. An solchen Darlegungen fehlt es jedoch. Soweit der Kläger rügt, dass der Senat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich der Kläger im Beschwerdeverfahren berufen hat, in rechtsfehlerhafter Weise als nicht relevant angesehen hat, wird damit keine Gehörsverletzung dargetan.
Ende der Entscheidung
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