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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: VII S 62/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Nr. 2
FGO § 133a Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Beschluss vom 6. September 2007 VII B 87/07 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe, mit der er Abhilfe i.S. des § 133a Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass er die Nichterhebung von Beweisen in der mündlichen Verhandlung gerügt habe, auch wenn dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehe. Auf die Protokollierung einer solchen Rüge habe die betroffene Prozesspartei grundsätzlich keinen Einfluss. Ein Rügeverzicht sei nicht erfolgt. Aus seiner Sicht habe er darüber hinaus in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargelegt. Mit den Fragen zur Zulässigkeit der vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Feststellungsklage habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter Verletzung des Gehörsanspruchs deshalb nicht befasst, weil die Beschwerde bereits aus formalen Gründen als unzulässig verworfen worden sei.

II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Zur Begründung eines auf § 133a FGO gestützten Rechtsbehelfs ist darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO). Erforderlich ist der Vortrag, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV S 9/03, BFHE 207, 501, BStBl II 2005, 142, m.w.N.).

Vorliegend lässt die Rüge nicht erkennen, in welcher Weise der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Vielmehr richtet sich dessen Vorbringen gegen die Wertung des vom Senat zur Kenntnis genommenen Beschwerdeinhalts als zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht ausreichend und gegen eine vermeintlich rechtsfehlerhafte Auslegung bzw. Anwendung von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs wird damit jedoch nicht belegt.

Zudem hat der Kläger in der Beschwerdeschrift den geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich nur damit begründet, dass das FG sämtliche Beweisangebote in seinen beiden Schriftsätzen vom 18. September 2005 und vom 16. Januar 2006 kommentarlos unberücksichtigt gelassen habe. In der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende Richter des FG die unprotokollierte Bemerkung gemacht, es mache wohl keinen Sinn, den Beweisangeboten nachzugehen. Entgegen der Behauptung des Klägers ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass er -entweder vor dieser Bemerkung oder danach- die Nichterhebung von Beweisen tatsächlich gerügt hat. Die nachgeschobene klarstellende Deutung dieser Ausführungen in der nunmehr erhobenen Anhörungsrüge kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass der BFH seine Entscheidung nur ergänzend auf den anzunehmenden Rügeverzicht gestützt hat. Getragen wird die Verwerfung der Beschwerde bereits von den Ausführungen in Bezug auf die unzureichende Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels.

Da die Anhörungsrüge nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde, war sie nach § 133a Abs. 4 Satz 1 FGO als unzulässig zu verwerfen.

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