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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: VII S 7/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
FGO § 62a |
Gründe:
I. Gegen den Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) ist mit rechtskräftigem Strafbefehl eine Geldstrafe wegen Einfuhrschmuggels von Zigaretten festgesetzt worden. Auf Grund der im Strafbefehl enthaltenen Feststellungen hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den Antragsteller mit Steuerbescheid vom 7. Januar 1998 (Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 1998) wegen Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 12 829,10 DM in Anspruch genommen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 15. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 6. März 2001 (Eingang beim Bundesfinanzhof --BFH--) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm einen "Offizialverteidiger" beizuordnen, weil sein erster Anwalt es versäumt habe, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen und auch die anderen Anwälte (Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren) nichts getan hätten, um ihm zu helfen. Das Urteil habe er erst am 13. Februar 2001 erhalten; deswegen überreiche er gleich die Begründung für die Beschwerde, so dass alles noch im Termin an das Gericht eingebracht werden könne.
II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Ist wie im Streitfall für die Nichtzulassungsbeschwerde eine Vertretung durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder eine Partnerschaftsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt, zwingend vorgeschrieben (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Beteiligte nicht in der Lage, einen zur Vertretung bereiten Prozessvertreter zu finden, so kann er in sinngemäßer Anwendung des § 78b der Zivilprozeßordnung (§ 155 FGO) beim Prozessgericht beantragen, ihm einen Notprozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Antrag muss innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden, weil ihm nur entsprochen werden kann, wenn das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint.
In dem Antrag muss der Antragsteller darlegen, weshalb es ihm nicht möglich war, aus dem genannten Personenkreis einen zu seiner Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten zu finden. Entsprechende Ausführungen enthält der Antrag im Streitfall aber nicht; die Behauptung des Antragstellers, seine bisherigen Anwälte hätten nicht genug für ihn getan, reicht nicht aus. Da der Antrag schon deswegen nicht begründet ist, brauchte nicht geprüft zu werden, ob der Antrag auch deswegen keinen Erfolg haben kann, weil er nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (§ 116 Abs. 2 FGO) gestellt worden ist.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil Gerichtsgebühren durch dieses Verfahren nicht entstehen.
Da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wie gemäß § 62a FGO erforderlich, von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt worden ist, wird sie voraussichtlich kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen sein, falls der Antragsteller sie nicht zur Ersparung von Kosten unverzüglich zurücknimmt.
Ende der Entscheidung
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