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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2003
Aktenzeichen: VII S 7/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 51
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 2
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 580 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht Köln hat durch Beschluss vom ... die mit Schriftsatz vom ... erhobene Wiederaufnahmeklage des Klägers und Antragstellers (Kläger), soweit sie auf die in § 579 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 sowie § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Gründe gestützt wird, zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen. In diesem Verfahren beantragt der Kläger, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof S sowie die Richter am Bundesfinanzhof T und V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

II. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Klägers in der nach dem Geschäftsplan vorgesehenen Besetzung und ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf. Denn der Antrag ist missbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 16. September 1999 VII B 231/99, BFH/NV 2000, 331).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (BFH, Beschluss vom 27. August 1998 VII B 8/98, BFH/NV 1999, 480). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH, Beschluss vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320).

Im Streitfall ist ein Ablehnungsgrund jedoch weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, so ist ein Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt in einem solchen Fall insbesondere dann vor, wenn das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit jeweils in der Person der betreffenden Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH, Beschlüsse vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475, jeweils m.w.N.).

So liegt die Sache hier. Der Kläger wirft den Richtern im Wesentlichen vor, im Rahmen der Verfahren ... zu Lasten des Klägers Rechtsbeugung begangen zu haben. Sie hätten insbesondere die Rechtsstellung des Klägers rechtswidrig verletzt, indem sie wesentlichen Vortrag einfach "unter den Tisch gekehrt" und unbeachtet gelassen sowie dem Kläger den gesetzlichen Richter genommen und damit den zuständigen Rechtsweg boykottiert hätten. Abgesehen davon, dass diese Vorwürfe wenn nicht schon unsubstantiiert so doch, wie vom Senat bereits in dem den Kläger ebenfalls betreffenden Verfahren ... ausgeführt, jedenfalls unberechtigt sind, sind sie auch deswegen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der genannten Richter zu begründen, weil allein angebliche Fehler des Gerichts in früheren Verfahren nicht auf eine Befangenheit der genannten Richter gegenüber dem Kläger hindeuten (vgl. BFH/NV 1999, 480, ständige Rechtsprechung). Der Vorwurf, die genannten Richter hätten Rechtsbeugung begangen, ist unhaltbar sowie grob verunglimpfend und schon deshalb unbeachtlich (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225, und vom 11. August 1992 III S 21/92, BFH/NV 1993, 183). Die bloße Erhebung einer Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die betreffenden Richter reicht für die Besorgnis der Befangenheit zu Lasten des Klägers unter objektiven Gesichtspunkten nicht aus (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 IV S 10/99, BFH/NV 2000, 594). Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Klägers betreffend die Behandlung der Verfahren ... wird im Übrigen auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 1 BvR 2046/02 verwiesen.

Ende der Entscheidung

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